Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
BGH: Betriebskosten müssen auch bei verspäteter WEG-Abrechnung binnen Jahresfrist nachgefordert werden
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter dabei spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Jahresfrist auch dann gilt, wenn der WEG-Verwalter zu spät abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15). Der BGH stellte hier bei klar, dass die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung über die Betriebskosten auch in einem solchen Falle gilt und die Mieter damit nicht zur Nachzahlung herangezogen werden können.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er selbst nicht für die verspätete Abrechnung verantwortlich ist und alles unternommen hat, um fristgerecht über die Betriebskosten abrechnen zu können. Dazu genügt es nicht, auf die verspätete bzw. nicht ordnungsgemäße Abrechnung durch den WEG-Verwalter zu verweisen.