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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mietrecht: Vorzeitiger Auszug des Mieters

So lange ein Mietverhältnis nicht beendet ist, ist der Mieter berechtigt, die Wohnung zu bewohnen. Gleichzeitig ist er während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, die Miete zu bezahlen. Die Pflicht zur Mietzahlung endet erst dann, wenn der Mietvertrag endet, also bei einem Zeitmietvertrag nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit, im Falle der Kündigung entweder nach Ablauf der Kündigungsfrist (bei einer ordentlichen Kündigung) oder mit Zugang des Kündigungsschreibens (bei fristloser Kündigung).

Wenn der Mieter allerdings vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht, so bleibt er grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Gerade wenn der Umzug in eine andere (Miet-)Wohnung geplant ist, kann dies zu einer Doppelbelastung des Mieters führen. Trotzdem muss ein Vermieter bei vorzeitigem Auszug des Mieters nicht selbst tätig werden und einen neuen Mieter suchen, sondern darf die Wohnung auch leer stehen lassen und weiterhin von dem bisherigen Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses die Zahlung einfordern.

Wichtig ist hierbei, dass es kein allgemeines Recht gibt, dem Vermieter einen Nachmieter „unterzuschieben“. Die oft verbreitete Annahme, dass es ausreichend sei, dem Vermieter 3 Nachmieter zu benennen, so dass der Vermieter den Mieter dann aus dem Mietvertrag entlassen müsse, ist schlicht und einfach falsch. Anders ist dies nur, wenn in den Mietvertrag eine sog. Nachmieterklausel aufgenommen worden ist, oder wenn ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einer Nachmieterstellung besteht. Für einige Härtefälle haben Gerichte hier in der Vergangenheit Ausnahmen zugelassen, wobei hier grundsätzlich gilt: der Mieter darf die Gründe für seinen Auszug nicht selbst herbeigeführt haben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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