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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsentschädigung, wenn Mieter gekündigte Wohnung nicht räumt

Der BGH hat mit Urteil vom 18. Januar 2017, Az.: VIII ZR 17/16, entschieden, dass der Vermieter von einem Mieter, der eine gekündigte Wohnung nicht räumt, eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, die sich nicht nach der ursprünglich im Mietvertrag vereinbarten Miete, sondern der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet.

In dem Verfahren hatte ein Vermieter im Jahr 1993 ein Einfamilienhaus vermietet, für das die Mieter zuletzt eine (Warm-) Miete von monatlich ca. 1.050,- Euro bezahlen mussten. Nachdem der Vermieter den Mietvertrag – zu Recht – wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, weigerten sich die Mieter rund 1 ½ Jahre lang, die Wohnung zu räumen. Stattdessen bezahlten sie die Miete weiter.

Der BGH sprach dem Vermieter nun eine deutlich über der bezahlten Miete liegende Nutzungsentschädigung zu. Nach der Entscheidung des BGH richtet sich die Nutzungsentschädigung nämlich nicht nach der bezahlten Miete, sondern der ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßgeblich ist in solchen Konstellationen daher die Miete, die der Vermieter im Falle einer Neuvermietung erzielen hätte können. In dem konkreten Verfahren waren dies immerhin rund 7.000,- Euro.

Vermieter, die eine Wohnung zu Recht gekündigt haben, müssen sich daher betreffend die ihnen zustehende Nutzungsentschädigung nicht an die ursprüngliche Miete halten lassen, sondern haben unter Umständen einen deutlich höheren Anspruch. Mieter, die nicht fristgemäß ausziehen, müssen dementsprechend mit Nachforderungen rechnen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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