Die Corona-Pandemie hat uns alle seit mehr als einem Jahr im Griff. Jeder von uns…
Aus dem Alltag eines Anwalts: Jeder ist sich selbst der Nächste
Kürzlich wurde ich in einer Angelegenheit mit der Geltendmachung von verschiedenen Ansprüchen beauftragt, darunter auch ein Schadenersatzanspruch unseres Mandanten. Der Anspruch war nach rechtlicher Prüfung ohne weiteres gegeben, Beweismittel standen ebenfalls zur Verfügung. Also fix ein Anschreiben an den Gegner diktiert, mit dem der Anspruch vorgebracht und der Gegner unter Fristsetzung von 14 Tagen zum Ausgleich auf das Fremdgeldkonto unserer Kanzlei aufgefordert wurde.
Wie es sich für einen ordentlichen Rechtsanwalt gehört (siehe § 11 Abs. 1 BORA), wurde natürlich nicht nur der Gegner angeschrieben, sondern es erhielt auch der eigene Mandant eine Kopie des Anschreibens. Schließlich soll der Mandant ja wissen, was in seiner Sache unternommen wird.
Die Unterrichtung des Mandanten ist eine der wesentlichen Pflichten, die der Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis, gegenüber seinem Mandanten erfüllen muss. Eine zuweilen unerfreuliche Pflicht, wenn sie in der Überbringung schlechter Nachrichten besteht, und umso angenehmer, wenn dem Mandanten ein Erfolg zu melden ist.
In der besagten Angelegenheit schien der Erfolg nicht lange auf sich warten zu lassen. Schon einen Tag nach Versand des Schreibens fand sich der angeforderte Schadenersatzbetrag auf unserem Fremdgeldkonto ein. So weit, so gut. Weniger gut indessen, dass die Zahlung nicht durch die Gegenseite getätigt wurde, sondern durch unseren Mandanten.
Ich mag es ja, wenn die Beteiligten eines Verfahrens – insbesondere unsere Mandanten, insbesondere unsere Kostennoten – fristgerecht bezahlen. Dass aber unser Mandant sich seinen eigenen Schadenersatz ausgleicht, das ist dann doch ein bisschen zu viel des Guten.