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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Aus dem Alltag eines Anwalts: Jeder ist sich selbst der Nächste

Kürzlich wurde ich in einer Angelegenheit mit der Geltendmachung von verschiedenen Ansprüchen beauftragt, darunter auch ein Schadenersatzanspruch unseres Mandanten. Der Anspruch war nach rechtlicher Prüfung ohne weiteres gegeben, Beweismittel standen ebenfalls zur Verfügung. Also fix ein Anschreiben an den Gegner diktiert, mit dem der Anspruch vorgebracht und der Gegner unter Fristsetzung von 14 Tagen zum Ausgleich auf das Fremdgeldkonto unserer Kanzlei aufgefordert wurde.

Wie es sich für einen ordentlichen Rechtsanwalt gehört (siehe § 11 Abs. 1 BORA), wurde natürlich nicht nur der Gegner angeschrieben, sondern es erhielt auch der eigene Mandant eine Kopie des Anschreibens. Schließlich soll der Mandant ja wissen, was in seiner Sache unternommen wird.

Die Unterrichtung des Mandanten ist eine der wesentlichen Pflichten, die der Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis, gegenüber seinem Mandanten erfüllen muss. Eine zuweilen unerfreuliche Pflicht, wenn sie in der Überbringung schlechter Nachrichten besteht, und umso angenehmer, wenn dem Mandanten ein Erfolg zu melden ist.

In der besagten Angelegenheit schien der Erfolg nicht lange auf sich warten zu lassen. Schon einen Tag nach Versand des Schreibens fand sich der angeforderte Schadenersatzbetrag auf unserem Fremdgeldkonto ein. So weit, so gut. Weniger gut indessen, dass die Zahlung nicht durch die Gegenseite getätigt wurde, sondern durch unseren Mandanten.

Ich mag es ja, wenn die Beteiligten eines Verfahrens – insbesondere unsere Mandanten, insbesondere unsere Kostennoten – fristgerecht bezahlen. Dass aber unser Mandant sich seinen eigenen Schadenersatz ausgleicht, das ist dann doch ein bisschen zu viel des Guten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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