Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
AG München: Zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen
Das AG München hat sich mit Urteil vom 08.04.2014, 274 C 22307/13, zur Erfüllung sekundären Darlegungslast geäußert. Im Ergebnis genügt es nach der Entscheidung des AG München, wenn der Anschlussinhaber vortragen kann, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung weitere Familienmitglieder Zugriff auf den Telekommunikationsanschluss hatten. In diesem Fall ist die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft entkräftet und es greift die normale zivilprozessuale Beweislastverteilung.
In dem konkreten Fall war der beklagte Anschlussinhaber zunächst außergerichtlich wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse an einem Hörbuch durch einen bekannten Hörbuchverlag abgemahnt worden. Der beklagten Anschlussinhaber gab sodann eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Hierauf wurde er schließlich gerichtlich in Anspruch genommen.
Der Beklagte trug sodann vor, dass er während des angeblichen Tatzeitraumes geschlafen habe. Ebenso hätte seine Verlobte geschlafen. Zum fraglichen Tatzeitpunkt seien auch die drei Kinder des Beklagten (im Alter von damals 14 bis 22 Jahren) im Hause gewesen und hätten den Internetanschluss nutzen können. Nach dem Vortrag des Beklagten standen dabei den Kindern und auch seiner Verlobten ein eigener PC zur Verfügung, mit dem sie über den Internetanschluss des Beklagten auf das Internet zugreifen könnten.
Das Gericht sah anhand dieses Vortrags die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers als erfüllt an mit der Folge, dass die Klägerin seine Täterschaft hätte beweisen müssen. Denn der Beklagte habe die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass allein ein Dritter (nämlich eines der drei Kinder) und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt haben könnte.
Zum Zwecke des Beweises bot die Klägerin sodann die Familienmitglieder des Beklagten als Zeugen an, die sich jedoch allesamt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beriefen. Für die Klägerin war somit ein Nachweis der alleinigen Täterschaft des Beklagten nicht zu führen.
Auch eine Störerhaftung lehnte das AG München im Ergebnis ab, da eine Verletzung von Prüf- und Überwachungspflichten im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.