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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Minden: Unzulässige Verlängerungsklausel bei Online-Verträgen

Das AG Minden hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az.: 22 C 463/12 entschieden, dass eine Klausel, die erst versteckt über die tatsächliche Laufzeit eines Vertrages informiert, nicht Bestandteil des Vertrages wird, § 305c Abs. 1 BGB.

Der Beklagte wählte bei der Klägerin online eine Basis-Anzeige mit der Angabe der Laufzeit 1 Monat und drückte auf den Button „Basis-Anzeige wählen“. In diesem Zeitpunkt konnte der Kunde – wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst feststellen konnte – lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten lesen. Die Information über die Verlängerung ist nicht lesbar gewesen. Dies führt dazu, „dass der Vertragspartner der Klägerin bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen muss, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons „zurück“ Informationen über die Vertragsdauer befinden.“ Die Klausel sei somit überraschend. Die Laufzeit eines Vertrages sei ein wesentlicher Bestandteil. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt in den Verbraucherinformationen versteckt befindet, die er im Rahmen des Bestellvorgangs nicht angezeigt bekommt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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