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AG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnungen haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13, entschieden, dass ein Vermieter von Ferienwohnungen nicht für eine durch seine Gäste begangene Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse haftet.
In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter von Ferienwohnungen seinen Gästen einen geschützten WLAN-Zugang zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dabei waren die jeweiligen Gäste darauf hingewiesen worden, dass die Nutzung nur bei Einhaltung des deutschen Rechts gestattet sei. Hieran hielt sich ein Gast nicht und beging eine Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse, so dass der Vermieter schließlich eine Abmahnung erhielt.
Im Klageverfahren wurde der Vermieter nun auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Das AG Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab.
Dabei kam dem Vermieter nach der Entscheidung des Gerichts als sog. Access Provider gem. § 8 TMG eine Haftungsprivilegierung zu Gute. Das Gericht entschied, dass dem Vermieter das eigenverantwortliche Handeln seiner Gäste entgegen einer erfolgten Belehrung nicht zugerechnet werden könne. Dieser biete zwar ein Netzwerk an und stelle dadurch den Zugang zum Internet her. Es könne jedoch nicht verlangt werden, dass der Vermieter ununterbrochen kontrolliere, wie die jeweiligen Gäste den Internetanschluss nutzten. Außerdem habe er das Netzwerk ausreichend gesichert und die Nutzer betreffend eine rechtswidrige Nutzung belehrt gehabt. Mehr könne nicht verlangt werden.