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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnungen haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13, entschieden, dass ein Vermieter von Ferienwohnungen nicht für eine durch seine Gäste begangene Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse haftet.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter von Ferienwohnungen seinen Gästen einen geschützten WLAN-Zugang zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dabei waren die jeweiligen Gäste darauf hingewiesen worden, dass die Nutzung nur bei Einhaltung des deutschen Rechts gestattet sei. Hieran hielt sich ein Gast nicht und beging eine Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse, so dass der Vermieter schließlich eine Abmahnung erhielt.

Im Klageverfahren wurde der Vermieter nun auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das AG Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab.

Dabei kam dem Vermieter nach der Entscheidung des Gerichts als sog. Access Provider gem. § 8 TMG eine Haftungsprivilegierung zu Gute. Das Gericht entschied, dass dem Vermieter das eigenverantwortliche Handeln seiner Gäste entgegen einer erfolgten Belehrung nicht zugerechnet werden könne. Dieser biete zwar ein Netzwerk an und stelle dadurch den Zugang zum Internet her. Es könne jedoch nicht verlangt werden, dass der Vermieter ununterbrochen kontrolliere, wie die jeweiligen Gäste den Internetanschluss nutzten. Außerdem habe er das Netzwerk ausreichend gesichert und die Nutzer betreffend eine rechtswidrige Nutzung belehrt gehabt. Mehr könne nicht verlangt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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