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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Hamburg: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13, entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für eine durch einen Gast über das WLAN des Hotels begangene Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse haftet.

In dem konkreten Fall hatte ein Hotel seinen Gästen einen geschützten WLAN-Zugang kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Beim Einloggen in das Hotel-eigene WLAN musste jeder Gast die Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen. In diesen wurde darauf hingewiesen, dass der jeweilige Nutzer die Verantwortung für seine Aktivitäten selbst zu übernehmen habe und bei Missbrauch des Anschlusses rechtliche Schritte drohten. Hieran hielt sich ein Gast nicht, so dass das Hotel schließlich eine Abmahnung erhielt.

Im Klageverfahren wurde der Hotelbetreiber nun auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das AG Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab.

Dabei kam dem Hotelbetreiber nach der Entscheidung des Gerichts als sog. Access Provider gem. § 8 TMG eine Haftungsprivilegierung zu Gute. Das Gericht entschied, dass dem Hotelier das eigenverantwortliche Handeln seiner Gäste entgegen einer erfolgten Belehrung nicht zugerechnet werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn der Hotelier keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte. Das Hotel sei auch nicht verpflichtet gewesen, einzelne Ports zu sperren, weil damit die Nutzbarkeit des Internetanschlusses insgesamt – auch für die legale Nutzung – eingeschränkt werde.  Es gebe jedoch einen Anlass, den Internetanschluss derart einzuschränken, insbesondere, wenn dadurch das Ausbleiben von Gästen zu befürchten sei und das Hotel in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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