Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Hamburg: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13, entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für eine durch einen Gast über das WLAN des Hotels begangene Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse haftet.
In dem konkreten Fall hatte ein Hotel seinen Gästen einen geschützten WLAN-Zugang kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Beim Einloggen in das Hotel-eigene WLAN musste jeder Gast die Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen. In diesen wurde darauf hingewiesen, dass der jeweilige Nutzer die Verantwortung für seine Aktivitäten selbst zu übernehmen habe und bei Missbrauch des Anschlusses rechtliche Schritte drohten. Hieran hielt sich ein Gast nicht, so dass das Hotel schließlich eine Abmahnung erhielt.
Im Klageverfahren wurde der Hotelbetreiber nun auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Das AG Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab.
Dabei kam dem Hotelbetreiber nach der Entscheidung des Gerichts als sog. Access Provider gem. § 8 TMG eine Haftungsprivilegierung zu Gute. Das Gericht entschied, dass dem Hotelier das eigenverantwortliche Handeln seiner Gäste entgegen einer erfolgten Belehrung nicht zugerechnet werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn der Hotelier keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte. Das Hotel sei auch nicht verpflichtet gewesen, einzelne Ports zu sperren, weil damit die Nutzbarkeit des Internetanschlusses insgesamt – auch für die legale Nutzung – eingeschränkt werde. Es gebe jedoch einen Anlass, den Internetanschluss derart einzuschränken, insbesondere, wenn dadurch das Ausbleiben von Gästen zu befürchten sei und das Hotel in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.