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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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AG Hamburg: Keine Antwortpflicht auf unberechtigte Filesharing-Abmahnung

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 28.04.2014, Az. 31c C 53/13, entschieden, dass den Empfänger einer Filesharing-Abmahnung keine außergerichtliche Auskunftspflicht trifft.

In dem Verfahren war es ursprünglich um die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung gegangen. Nachdem der beklagte Anschlussinhaber im Verfahren die Täterschaft seines Sohnes offenlegte, stellte die Klägerin ihre Anträge um und begehrte nunmehr, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin war hierbei der Ansicht, dass der Beklagte diese Kosten tragen müsse, da er Anlass zu dem Prozess gegeben hatte, obwohl er diesen unproblematisch vor Einreichung der Klage dadurch verhindern hätte können, indem er auf die ebenfalls vorgerichtlich begehrte Auskunftserteilung der Klägerin betreffend den wahren Täter reagiert hätte.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.

Das Gericht wörtlich:

„Im vorliegenden Fall ist kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten entstanden, weil der Beklagte für die streitgegenständlichen Verstöße nicht einmal als sog. Störer haftet. Die Verstoßhandlungen sind unstreitig vom volljährigen Sohn des Beklagten begangen worden, ohne dass vorherige Kenntnisse des Beklagten vom rechtswidrigen Tun des Sohnes vorgelegen hätten. Nach BGH (Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12) bestanden insoweit keine anlasslosen Belehrungs-und Kontrollpflichten und somit auch keine sog. Störerhaftung des Beklagten für die hier streitgegenständlichen Verstoßhandlungen aus dem Februar 2009.

Auch die wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen zur „Antwortpflicht des Abgemahnten“ (BGH, Urt. v. 19.10.1989, a.a. 0.; OLG Harnburg, Beschl. v. 24.11.2008, 5 W 117 /08) gehen davon aus, dass der Abgemahnte zumindest als sog. Störer haftet. Weil im vorliegenden Streitfall der Beklagte aber für die Verstöße aus dem Februar 2009 weder als Täter noch als Störer haftet, handelt es sich im Ergebnis um eine nicht berechtigte Abmahnung des hiesigen Beklagten. Wenn die Abmahnung aber (wenn auch im Ergebnis) nicht berechtigt ist, kann durch die einseitige Zusendung eines Abmahnschreibens kein Rechtsverhältnis entstehen, aus dem eine Antwortpflicht des Abgemahnten folgt (OLG Hamburg, a.a.O.).

Eine Antwortpflicht eines ermittelten Anschlussinhabers, der für die konkreten Verstöße weder als Täter noch als Störer haftet, ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Weder aus der von der Rechtsprechung entwickelten Tätervermutung, noch aus der vorliegend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung ergab sich vorliegend eine „Antwortpflicht des Abgemahnten“, der nicht einmal „Störer“ in Bezug auf die konkreten Rechtsverletzungen war. Das OLG Hamburg (a.a.O.) sieht eine „Antwortpflicht“ nicht bei einem zu Unrecht Abgemahnten, da es an einer begangenen oder drohenden – dort wettbewerbswidrigen – Handlung mangelt. Vorliegend wurde der Beklagte wegen Verstoßhandlungen aus dem Februar 2009, für die der Beklagte nicht haftet, im Juni 2009 abgemahnt. Wegen dieser konkreten Verstoßhandlungen aus dem Februar 2009 fehlte es an einer rechtsverletzenden Handlung des Beklagten selbst und es fehlte an einer Verletzung zumutbarer Belehrungs- oder Kontrollpflichten. Dies sieht auch die hiesige Klägerin so. Weil es bezogen auf die hier konkreten Rechtsverletzungen aus dem Februar 2009 an einer begangenen oder drohenden Rechtsverletzung durch den Beklagten fehlte -dass es nach Kenntnis der Rechtsverletzungen durch den Sohn zu neuen weiteren Rechtsverletzungen gekommen sei, ist weder dargetan noch ersichtlich -, bestand hier insoweit auch keine „Antwortpflicht des Abgemahnten“. Nach dem OLG Hamburg (a.a.O.) kann in einem solchen Fall auch die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungsplicht folgen könnte, so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag. Im vorliegenden Streitfall bestanden keine Treuepflichten des Beklagten – bezogen auf die hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen aus dem Februar 2009 -, die gegenüber der Klägerin hätten verletzt worden sein könnten.

Aus der von der Rechtsprechung entwickelten Tätervermutung ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich um Beweisverteilungsregelungen für den Zivilprozess. Daraus kann keine materiell-rechtliche „Antwortpflicht“ außerhalb einer Störerhaftung folgen. Es ist auch im Rahmen der im Prozess bedeutsamen sekundären Darlegungslast nicht von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Und es ist auch in diesem Rahmen nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber „Ross und Reiter“ benennt (AG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2013, 29 C 275/13). Wenn dies schon im Prozess nicht erforderlich ist, so konnte vom Beklagten auch hier vorprozessual nicht gefordert werden, dass er auf die Täterschaft seines Sohnes konkret hinweisen musste. Die bloße Eigenschaft als Anschlussinhaber, der weder Störer noch Täter ist, kann trotz der zunächst bestehenden Tätervermutung nicht dazu führen, dass auf im Ergebnis nicht berechtigte Abmahnungen geantwortet werden muss (so auch AG Hamburg, Urt. v. 12.09.2013, 35a C 24/13).

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der vorliegend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebenen modifizierten Unterlassungserklärung. Auch diese hat vorliegend keine „Antwortpflicht des Abgemahnten“ außerhalb einer Täter- oder Störerhaftung begründet. Die Unterlassungserklärung wurde auf Anforderung und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vom Beklagten abgegeben. Einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand auf Klägerseite hat diese konkret abgegebene Erklärung daher nicht schaffen können.

Schließlich fehlt es für den begehrten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch aus einer behaupteten Aufklärungs-Treuepflichtverletzung i.S.d. § 280 BGB auch an der Kausalität einer solchen etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Denn klägerseits ist schon nicht dargetan, dass die Klägerin bei vorgerichtlicher Auskunft, der volljährige Sohn habe die Rechtsverletzungen begangen, nicht auch doch Klage gegen den Anschlussinhaberkraft Täter-vermutung bei Einleitung dieses Verfahrens im August 2012 erhoben worden wäre, die Kosten also unabhängig von der begehrten Antwort angefallen wären. Die Klägerin als Anspruchstellerin ist auch für die Kausalität darlegungs- und beweispflichtig. Dass sie hier im August 2012 bei entsprechender vorgerichtlicher „Antwort“ des Beklagten kein Verfahren gegen den Beklagten als Allschlussinhaber selbst angestrengt hätte, hat sie schon nicht hinreichend dargetan.

Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beklagten i.S.d. § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das hiesige Beklagtenverhalten, der für die konkreten Rechtsverletzungen nicht Täter oder Störer ist, fällt nicht unter§ 826 BGB.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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