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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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AG Koblenz: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren

Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 21.1.2015, Az. 142 C 486/14, entschieden, dass der Schadenersatzanspruch aus einer Filesharing-Abmahnung binnen 3 Jahren verjährt.

In der Entscheidung ging es um die – derzeit umstrittene – Frage, welcher Verjährungsfrist die jeweiligen Ansprüche unterliegen. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung besteht derzeit Streit, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet.

Die Entscheidung des Gerichts:

„Die zulässige Klage ist unbegründet, da eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt sind und die Beklagte berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern (§ 214 Abs.1 BGB).

Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die von Klägerseite geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche 3 Jahre.

Dies gilt auch für den von der Klägerin erhobenen Schadensersatzanspruch. Zwar findet nach §102 S. 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verletzer zusätzlich zu dem durch ihn verursachten Schaden durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. In diesem Fall kann der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB) sein. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, „Bochumer Weihnachtsmarkt“). Der genannte Fall behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die dort klagende Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen.

Auf Beklagtenseite wurde daher nichts im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var.2 BGB erlangt, da keine Aufwendungen erspart wurden. Es verbleibt daher insgesamt bei der dreijährigen Verjährungsfrist.

Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 1. und 2. BGB u.a. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG entsteht mit der Verletzung des Urheberrechts. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall durch die Auskunft der Deutschen Telekom vom 21.05.2010 Kenntnis von der hinter der ermittelten IP-Nummer stehenden Person erlangt. Die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs begann daher an 31.12.2010 und endete am 31.12.2013. Entsprechend verhält es sich mit dem auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte Abmahnung gerichteten Aufwendungsersatzanspruch. Zwar wird der Anspruch frühestens mit Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten fällig, denn die Abmahnung bzw. genau genommen deren Zugang ist notwendige Voraussetzung des Abmahnkostenersatzanspruchs im Urheberrecht.

Wenn die Abmahnung nicht zugeht, kann sie ihr primäres Ziel – die Vermeidung eines Unterlassungsprozesses – nicht erfüllen. Folglich wird der Zugang der Abmahnung in der Literatur inzwischen nahezu einhellig für erforderlich gehalten (z.B. Kefferpütz in Wandtke, Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 97a Rn. 13). Solange mithin die Abmahnung nicht zugegangen ist, sind demnach die tatbestandlichen, Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage noch nicht erfüllt, so dass der Ersatzanspruch auch noch nicht entstanden sein kann. Die Abmahnung datiert im vorliegenden Fall vom 14.06.2010. Es kann daher unterstellt werden, dass sie auch im Jahr 2010 zugegangen ist.

Die Verjährung des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches begann daher am 31.12.2010 und endete am 31.12.2013.

Ist das Verfahren erst nach Abgabe an das Amtsgericht Koblenz nach dem 14.02.2014 dort rechtshängig geworden, so erfolgte dies mithin nach Verjährungseintritt.

Der Lauf der Verjährung ist auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 17.12.2013 gehemmt worden. Voraussetzung einer Verjährungsunterbrechung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist, dass der Anspruch in dem Bescheid ausreichend individualisiert bezeichnet ist (Palandt, Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rdnr. 18 m.w.N.). Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, wobei es auf das Verständnis außenstehender Dritter nicht ankommt. Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller, Vollkommer, § 690 ZPO Rn. 14). Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen – um die es sich hier handelt – beispielsweise die Tatzeit benannt werden muss, um die lndividualisierbarkeit herbeizuführen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes ist (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Im Mahnverfahren ist dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in Anspruch genommene Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das Mahnverfahren nicht. Eine solche Entscheidung kann der Schuldner allerdings dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden Beschreibungsmerkmalen. Dies führt dazu, dass das diesem Rechtsstreit vorgeschaltete Mahnverfahren die klägerseits behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten vom Januar 2010 nicht zum Gegenstand haben. Denn die behauptete Verletzungshandlung ist, in der Anspruchsbezeichnung des Mahnantrags vom 20.12.2013 nicht genannt worden. Mag insoweit noch das Datum der Abmahnung und der erste Teil der ansonsten nicht vollständig aufgeführten Geschäftsnummer mit den Daten des Abmahnschreibens übereinstimmen, so kann hieraus niemand entnehmen, dass es sich um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Abmahnkosten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 16.03.2010 handelt. Der Begriff „Abmahnung“ oder „Abmahnschreiben“ findet keine Verwendung, die Vorschriften der §§ 97 und 97 a UrhG können bei Laien nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Es handelt sich auch nicht um einen „Unfall“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen Abmahnung und Zustellung des Mahnbescheides fast dreieinhalb Jahre verstrichen sind und gerade in den Abmahnverfahren der vorliegenden Art die in Anspruch genommenen Schuldner sich oftmals einer Vielzahl von Abmahnungen und Abmahnverfahren ausgesetzt sehen.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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