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AG Freiburg im Breisgau: Zum Umfang der sekundären Darlegungslast beim Filesharing
Das AG Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 16.01.2015, Az.: 3 C 1898/14, eine Schadenersatzklage nach einer Filesharing-Abmahnung vollumfänglich zurückgewiesen.
Der Entscheidung lag ein – für Filesharing-Verfahren wohl typischer – Sachverhalt zu Grunde, bei dem es im Rahmen der Entscheidung vor allem darauf ankam, wie umfangreich der Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast bzw. im Hinblick auf Nachforschungspflichten zu erfolgen habe. Dabei bestand im vorliegenden Fall die Situation, dass die angebliche Rechtsverletzung rund 5 Monate vor der ausgesprochenen Abmahnung erfolgte.
Hieraus folgerte das Gericht:
„Dass die Beklagten, nachdem sie erst nahezu ein halbes Jahr nach dem Verletzungszeitpunkt durch das Abmahnungsschreiben vom 20.04.2010 auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden sind, keine genauere Rekonstruktion der Vorgänge für den Zeitpunkt des Vorfalles liefern können, geht nicht zu ihren Lasten. Die hier in Rede stehenden Abläufe gehören zum Familienalltag und werden selbstverständlich üblicherweise nicht aufgezeichnet, eine anlasslose Überwachung war ihnen als Anschlussinhaber auch nicht zumutbar, ebensowenig investigative nachträgliche Ermittlungen im Familienkreis.“
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht, ausgehend von der in Mehrpersonenkonstellationen nicht bestehenden Haftungsvermutung zu Lasten des Anschlussinhabers, die Klage vollumfänglich abgewiesen.