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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Frankfurt: Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Nutzung des Internetzugangs durch mehrere Personen

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 32, entschieden, dass der Anscheinsbeweis zur Haftung des Anschlussinhabers erschüttert werden kann, wenn mehrere Personen den Anschluss nutzen.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte substantiiert dargelegt, dass neben ihm 6 weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Er gab zudem an, dass nach seiner Kenntnis keine der Personen die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen hatten sich alle Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier befunden. Zum anderen habe er mehrfach alle Personen befragt, die ausdrücklich versicherten vor, während und nach dem angeblichen Tatzeitpunkt keine Filesharing-Programme auf ihren Festplatten installiert und genutzt zu haben. Darüber hinaus könne man vom Beklagten keine hinausgehenden Darlegungen verlangen.

Der Beklagte hafte auch nicht wegen unterlassener Überwachung der übrigen Mitbewohner. Eine Überwachung war dem Beklagten nicht zuzumuten, da es sich bei den Mitbewohnern um enge Familienangehörige handelte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen bestünde jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werden würde.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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