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AG Charlottenburg: Zur Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie bei unerlaubter Fotonutzung im Internet
Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 17.07.2014, Az.: 218 C 80/14 entschieden, dass bei der Berechnung einer Schadensersatzforderung wegen unerlaubter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Internet auf die Lizenzanalogie zurückgegriffen werden kann.
Demnach kann bei der Berechnung der konkreten Schadensersatzhöhe auch derjenige Betrag angesetzt werden, welchen der Verletzer im Falle der Einholung einer Lizenz an den Urheber hätte bezahlen müssen, vgl. § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG. In dem konkreten Verfahren hatte die Beklagte ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Klägers auf ihrer eigenen Homepage zu Werbezwecken verwendet. Eine Urheberrechtsverletzung lag unproblematisch vor. Bei der Berechnung des geforderten Schadensersatzbetrages griff der Kläger auf die Werte in den Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MfM-Tabelle) zurück. Der Beklagte rügte die Anwendbarkeit der MfM-Tabelle- allerdings ohne Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als professioneller Fotograf das streitgegenständliche Bildwerk angefertigt hatte, so dass die Werte aus der Tabelle voll angesetzt werden konnten.
Der Streitwert wurde im Beschlusswege auf 6.000,- Euro festgesetzt.