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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Abmahnung wegen fehlender Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Bildwerken sind seit einigen Jahren häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Ein Großteil der ausgesprochenen Abmahnungen bezieht sich darauf, dass das genutzte Bildwerk völlig ohne Lizenz verwendet wurde. Derartige Rechtsverstöße ziehen dann regelmäßig ein teures Abmahnschreiben nach sich, in dem der Rechtsverletzer aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadenersatz (nach der Lizenzanalogie) zu begleichen. Kommt die Abmahnung von einem Anwalt, so wird zudem die Erstattung von Anwaltskosten verlangt. Aus der rechtswidrigen Nutzung eines Bildwerkes kann so schnell eine teure Angelegenheit werden.

Neben dieser Art von Abmahnungen, die sich auf die Nutzung von Bildwerken ohne Lizenz beziehen, werden auch Abmahnungen ausgesprochen, die sich auf eine Nutzung von Bildwerken zwar mit Lizenz, jedoch unter Verstoß gegen die Lizenzbedingungen beziehen. Ein häufiges Beispiel hierfür sind Abmahnungen wegen der fehlenden Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG.

Der Urheber hat nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Eine derartige Bestimmung findet sich oft in den Nutzungsbedingungen auch von bekannten Bilddatenbanken wie z.B. pixelio.de oder aboutpixel.de. Beide Datenbanken stellen – oft kostenfrei – eine Vielzahl von professionellen Bildwerken zur Verfügung. Allerdings dürfen die verfügbaren Bilder nur im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen verwendet werden.

So sehen etwa die Nutzungsbedingungen von pixelio.de vor:

„(…)

8. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

(…)“

Ähnlich lauten die Nutzungsbedingungen von aboutpixel.de:

„(…)

(8) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Quelle als Bildnachweis zu nennen. Hierbei sind sowohl aboutpixel als auch der Lizenzgeber zu nennen. Die Nennung hat – in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise – im Impressum oder unmittelbar am Bild zu erfolgen (z. B. „Foto: aboutpixel.de – Max Mustermann“ oder „Foto: Max Mustermann / aboutpixel.de“). Bei Verwendung der Bilddatei im Rahmen von Online-Angeboten muss die Nennung der Quelle in Verbindung mit einer Verlinkung auf das Webportal von aboutpixel erfolgen. Soweit die Bilddatei für körperliche Projekterzeugnisse verwendet wird, muss die Quellennennung an einer Stelle erfolgen, welche mit dem Projekterzeugnis räumlich fest und dauerhaft verbunden ist. Soweit der Lizenzgeber einen Klarnamen auf seinem Profil angegeben hat, ist in jedem Fall der Klarname zu nennen. Hat der Lizenzgeber nur seinen Benutzernamen auf seinem Profil hinterlegt, ist der Benutzername des Lizenzgebers zu nennen.

(…)“

Werden die von den genannten Bilddatenbanken erworbenen Bildwerke nun unter Verstoß gegen obige Lizenzbedingungen verwendet, verzichtet also derjenige, der die Bilder auf seiner Internetseite einfügt, auf die Nennung des Urhebers in der erforderlichen Form, so liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Plattformen und damit auch gegen § 13 UrhG vor.

Der verletzte Urheber, also z.B. der Fotograph, der als Lizenzgeber auftritt, kann dann wegen einer Verletzung seiner Urheberrechte abmahnen (lassen).

In derartigen Abmahnungen wird sodann das Fehlen der Urheberkennzeichnung gerügt mit der Folge, eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben zu müssen. Ferner werden hohe Schadenersatzbeträge verlangt, die regelmäßig im Bereich mehrerer hundert Euro liegen. Zusätzlich addieren sich, sofern die Abmahnung durch einen Anwalt ausgesprochen wurde, hierzu noch die Anwaltskosten, die sich oft aus Gegenstandswerten von 6.000,- bis 10.000,- EUR errechnen und somit nochmals die im Raum stehende Forderung erhöhen. Je nach Umfang der Rechtsverletzung kann so aus der lizenzwidrigen Nutzung eines kostenlosen Bildwerks aus z.B. den oben genannten Datenbanken eine insgesamt teure Angelegenheit werden, die schnell Kosten von mehr als 1.000,- EUR auslösen kann.

Grundsätzlich sollten Verwender von solchen Bildwerken daher darauf achten, die entsprechenden Nutzungsbedingungen auch tatsächlich einzuhalten. So können die allermeisten Rechtsstreitigkeiten schon im Vorfeld vermieden werden.

Was aber, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und die Abmahnung bereits im Briefkasten gelandet ist?

Auch in einem solchen Fall sollten Betroffene nicht ungeprüft die erhobenen Ansprüche erfüllen. Zunächst ist davor zu warnen, die in solchen Fällen beigefügte Unterlassungserklärung im Original abzugeben. Der Erfahrung nach geht diese oft weit über den Anspruch hinaus, der dem verletzten Urheber auch bei einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung zusteht. So kann es z.B. vorkommen, dass die Unterlassungserklärung sich auf alle Bildwerke eines Urhebers beziehen soll oder dass in die Unterlassungserklärung zugleich eine Zahlungsverpflichtung aufgenommen wurde. Beides ist nicht notwendig. Überdies kann die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung unter Umständen als Schuldanerkenntnis oder wenigstens Zeugnis gegen sich selbst ausgelegt werden. Das sollte vermieden werden.

Vielmehr bietet es sich in solchen Fällen an, eine abgeänderte, d.h. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gerecht wird. Mit Erledigung dieses eilbedürftigen Teils der Angelegenheit ist dann schon ein Großteil der Rechtsprobleme erledigt.

Soweit es hingegen um mögliche Schadenersatzansprüche oder die Erstattung von Anwaltskosten geht, ist eine pauschales Vorgehensweise nicht erkennbar. Hier wird man jeweils im Einzelfall entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang die erhobenen Ansprüche tatsächlich bestehen. Anhaltspunkte dafür, ob die geforderten Summen angemessen oder zu hoch sind, sind unter anderen die Honorarempfehlungen der MFM oder die von Gerichten in vergleichbaren Angelegenheiten angenommenen Gegenstandswerte (aus denen sich wiederum die Anwaltskosten berechnen lassen).

Das jeweils optimale Vorgehen sollte aufgrund der komplexen Rechtsproblematik immer erst nach einer anwaltlichen Beratung gewählt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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