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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Nachweis von Urheberrechten

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Da nach dem deutschen Recht das Urheberrecht alleine durch das Schaffen eines Werkes entsteht, kann leicht Streit darüber entstehen, wem das Urheberrecht zusteht. Schließlich ist es nicht notwendig oder vorgesehen, dass das geschaffene Werk bei einer Behörde o.ä. registriert wird. Eine Registrierungsstelle für urheberrechtlich geschützte Werke gibt es in Deutschland nicht: weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sind zuständig für den Nachweis der Urheberschaft.

Besteht also Streit um die Frage, wer ein Werk (zuerst) geschaffen hat, so muss dieser Nachweis anderweitig geführt werden.

Gelegentlich wird empfohlen, der Urheber eines Werkes solle dieses mittels eingeschriebenem Brief an sich selbst versenden. Dieser Brief soll sodann ungeöffnet aufbewahrt werden, so dass im Streitfall über das Absendedatum der Nachweis der Urheberschaft gelingen könnte. Im gerichtlichen Verfahren soll ein Richter hier durch das Öffnen des Briefes mit Blick auf das Absendedatum feststellen können, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk (zuerst) geschaffen hat.

Hierzu ist zu sagen, dass die eben beschriebene Vorgehensweise vor Gerichten in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Gefahr von Manipulationen zu ist. Es ist leicht, die entscheidenden Daten zu fälschen. Da Richter nach ihrer freien Überzeugung entscheiden müssen, wäre das Beweisangebot des „Einschreibens an sich selbst“ unzureichend.

Der Nachweis von Urheberrechten kann stattdessen sinnvoll dadurch geführt werden, dass das zu schützende Werk bei einem Anwalt oder einem Notar hinterlegt wird. Rechtsanwälte sind kraft Gesetzes ein unabhängige Organe der Rechtspflege, Notare unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sowohl Anwälte als auch Notare genießen daher ein besonderes Vertrauen, so dass deren Aussagen in einem gerichtlichen Verfahren entsprechend gewürdigt werden.

Die Kosten für eine solche Hinterlegung können dabei mit Anwälten frei vereinbart werden und richten sich zum Beispiel nach der Anzahl der hinterlegten Werke oder der Dauer der Hinterlegung.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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