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Urheberrechtsschutz von Internetseiten

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Die Frage, ob eine Internetseite (Website) urheberrechtlichen Schutz genießt, ist seit langem umstritten. Wichtig ist hierbei, dass man anhand des Gesetzes klar zwischen den möglicherweise in Betracht kommenden Schutzvorschriften differenziert.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob eine Website als ein Werk im Sinne des UrhG qualifiziert werden kann. Eine Einordung als Werk der bildenden Künste im Sinne von §2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG scheint auf den ersten Blick möglich. Das deutsche Urheberrecht schützt aber nur solche Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruhen, §2 Abs. 2 UrhG. Dabei muss der nötige Grad an Gestaltungshöhe eingehalten werden, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Häufig wird man einen Schutz als Werk der bildenden Kunst aber verneinen müssen. Grund hierfür ist, dass in der Rechtsprechung für Werke der angewandten Kunst, welche einen Unterfall der bildenden Künste (vgl. §2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) darstellen, erhöhte Anforderungen an die Gestaltungshöhe und Individualität eines Werkes gestellt werden. Demnach muss eine Internetseite besonders künstlerisch gestaltet sein, mithin weit über die reine Gebrauchsfunktion hinausgehen. Dies wird man häufig verneinen müssen, auch wenn es sich dabei letztlich um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls handelt. Ferner ist eine Internetseite in ihrer Gesamtheit als ein abstraktes Produkt mehrerer zusammengesetzter Zeichen zu qualifizieren. Ob die einzelnen dargestellten Zeichen auf einer Homepage selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, ist eine andere Frage.

Möglich wäre es auch eine Internetseite als Sprachwerk nach §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG anzusehen, wenn man hierbei die einzelnen sprachlichen und in Textform dargestellten Elemente auf einer Homepage heranzieht. Nach einer Entscheidung des OLG Rostock fallen solche Internetseiten unter den Schutz des §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, die suchmaschinenoptimiert erstellt wurden, sprich bei Suchmaschinen wie bspw. Google in der Trefferliste weit oben landen. Nach Ansicht des Gerichts, sei dann nie nötige Gestaltungshöhe erreicht, da der Ersteller einer solch optimierten Internetseite besondere Kenntnisse aufweisen müsse (z.B. Verwendung von Keywords, genaue Beschreibung des Inhalts), was im Ergebnis für einen urheberrechtlichen Schutz ausreiche (OLG Rostock, Az. 2 W 12/07). Auch hierbei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Naheliegend erscheint es auch, einer Internetseite als Computerprogramm nach §2 Abs. 1 Nr. 1, §69a UrhG Schutz zukommen zu lassen. Internestseiten werden mit Hilfe der Internet-Standardsprache HTML dargestellt. Nach Ansicht der Gerichte handelt es sich dabei nicht um ein Computerprogramm. Der HTML Sprache kommt lediglich eine beschreibende Funktion zu. Eine Programmierleistung sei darin nicht zu sehen.

Ferner kommt ein Schutz als Datenbankwerk nach §4 Abs. 2 UrhG in Betracht. Zwar können Internestseiten mit Datenbanken verknüpft werden. Es erscheint aber fernliegend eine HTML-Internetseite selbst unter den Begriff des Datenbankwerkes zu subsumieren. Hierfür wäre mehr als eine bloße Verknüpfung nötig. Überdies wird man wohl oftmals an der nötigen Individualität, welche Voraussetzung für eine persönliche geistige Schöpfung ist, scheitern.

Allerdings könnte man an ein Leistungsschutzrecht als Datenbank nach §87a ff. UrhG denken. Hierbei handelt es sich nicht um ein Urheberrecht sondern um ein Leistungsschutzrecht (sog. verwandtes Schutzrecht). Der Schutzumfang ist hierbei weiter als beim Datenbankwerk. Allerdings ist auch hierfür nötig, dass die Internetseite selbst eine Sammlung von Werken oder Daten, die systematisch angeordnet sind, beinhaltet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Internetseiten durchaus dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. Allerdings wird die nötige Gestaltungshöhe nach Ansicht der Gerichte oftmals nicht erreicht. Dies erscheint auf den ersten Blick verwunderlich, da die sorgfältige Erstellung einer Internetseite viel Kreativität und Zeit in Anspruch nimmt. Überdies werden in den bekannten „klassischen Werkkategorien“ meist sehr geringe Anforderungen, an die Gestaltungshöhe gestellt, so dass ein gewisser Widerspruch nicht von der Hand zu weisen ist.

Ein urheberrechtlicher Schutz einer Internetseite ist aber zu bejahen, wenn die Gestaltung der Seite einen unverwechselbaren Wiedererkennungswert aufweist. Oftmals werden aber die einzelnen Inhalte einer Internetseite (Tabellen, Fotos, Grafiken, Texte) eher dem Urheberrechtsschutz zugänglich sein, als die komplette Internetseite an sich. Wie so oft, entscheidet aber der jeweilige Einzelfall.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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