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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Warum Unternehmer auf einen guten Ruf im Internet achten sollten und wie sie sich gegen schlechte Bewertungen wehren können

Etwa 75% aller Kunden informieren sich mittlerweile im Internet über Unternehmen. Es gibt zu diesem Zweck zahlreiche Portale, über die Bewertungen und Erfahrungsberichte zur Verfügung stehen. Bewertungsportale können daher entweder branchenspezifische Bewertungen zur Verfügung stellen oder branchenübergreifend Unternehmensbewertungen veröffentlichen. Bewertungen können heute aber auch bei Suchmaschinen wie z.B. Google oder in Branchenverzeichnissen gefunden werden. Unternehmen können daher gute Bewertungen im Internet sehr gut zu Werbezwecken nutzen – und sollten andererseits negative Bewertungen nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Nach Erhalt einer schlechten Bewertung sollten Unternehmen nicht untätig bleiben, sondern ggf. gegen die Bewertung vorgehen. Welche Möglichkeiten es hier gibt, ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

Muss jede Bewertung im Internet akzeptiert werden?

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer hinnehmen, dass er durch Kunden bewertet wird. Nach dem deutschen Recht ist es nicht zu beanstanden, dass am Markt angebotene Leistungen auch bewertet werden dürfen. Auch Bewertungen, die im Internet abgegeben werden, müssen sich aber an der Rechtsordnung ausrichten und sind nicht in jedem Fall zulässig.

Mit der Abgabe einer Bewertung im Internet müssen zwei Positionen in Ausgleich gebracht werden. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist dabei diejenige Position, die der Verfasser der Bewertung für sich in Anspruch nimmt. Auf Seiten des bewerteten Unternehmens ist dabei das Recht auf dessen Unternehmensruf zu beachten.

Was liegt vor: Meinungsäußerung, wahre Tatsachenbehauptung oder unwahre Tatsachenbehauptung?

Bewertungen können durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein. Gemeint ist damit das Recht jeder Person, die eigene Meinung frei zu äußern. Die Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht strafrechtlich relevante Äußerungen wie z.B. Beleidigungen. Auch eine Schmähkritik muss nicht hingenommen werden.

Innerhalb von Bewertungen müssen im Übrigen wahre und unwahre Tatsachen unterschieden werden. Wahre Tatsachen innerhalb einer Bewertung sind nahezu immer zulässig. Nicht geschützt sind unwahre Tatsachen.

Am Anfang steht hier immer die Frage, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Bei einer Tatsachenbehauptung lässt sich die Richtigkeit einer Aussage beweisen, sie ist also dem Beweis zugänglich. Eine Meinungsäußerung andererseits ist ein Werturteil und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens gekennzeichnet.

Vorgehen gegen unzulässige Bewertungen

Ergibt die Prüfung einer Bewertung, dass diese unzulässig ist, so ist ein Vorgehen sowohl gegen den Verfasser der Bewertung wie auch gegen das Bewertungsportal möglich. Das Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung kann allerdings in vielen Fällen zunächst nicht erfolgen, wenn dieser die Bewertung nicht unter seinem echten Namen veröffentlicht hat. Ist das der Fall, dann muss zwangsläufig erst einmal gegen das Bewertungsportal vorgegangen werden. Ein direktes Vorgehen gegen den Verfasser kommt in Betracht, wenn dieser bekannt ist. Erfahrungsgemäß ist allerdings sinnvoll, das Vorgehen zunächst gegen das Bewertungsportal zu richten.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich gegen jede Bewertung vorgegangen werden kann – unabhängig davon, ob diese ihrem Inhalt nach zulässig wäre. Der BGH geht davon aus, dass Grundlage einer abgegebenen Bewertung ein tatsächlicher Kundenkontakt zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem bewerteten Unternehmen sein muss. Aus der Rechtsprechung des BGH folgt, dass das jeweilige Bewertungsportal ein Prüfungsverfahren einleiten muss, wenn die Kundeneigenschaft des Verfassers der Bewertung in Frage steht. Hierin ist der Grund zu sehen, warum jede Bewertung zunächst einer Prüfung unterzogen werden, ob tatsächlich ein Kundenkontakt bestanden hat. Wenn es hieran mangelt, dann ist die Bewertung zu löschen.

Wenn tatsächlich ein Kundenkontakt bestanden hat, dann kommt es auf den Inhalt der konkreten Bewertung an. Dies ist letztlich ein Einzelfall, so dass jeweils eine rechtliche Prüfung vorzunehmen ist. Wird hierbei festgestellt, dass die Bewertung unzulässig ist (und ist der Verfasser der Bewertung bekannt, z.B. weil er im Rahmen des Prüfungsverfahrens durch das Portal bekannt geworden ist), dann kann direkt gegen den Bewerter vorgegangen werden.

Welche Ansprüche bestehen bei unzulässigen Bewertungen?

Ist die Bewertung unzulässig, dann bestehen verschiedene Ansprüche.

Am wichtigsten ist meistens, dass die unzulässige Bewertung gelöscht wird. Durchgesetzt werden sollen dabei Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche. Die Ansprüche können sowohl dem Portal gegenüber wie auch gegen den Verfasser bestehen. Unterlassungsansprüche können dabei oft erfolgreich mittels einer Abmahnung durchgesetzt werden. Außerdem sind Ansprüche auf Schadenersatzansprüche möglich. Solche Schadenersatzansprüche bestehen vor allem dann, wenn eine Bewertung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern unwahre Tatsachen zu einer Rufschädigung führen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen steht wiederrum ein Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung im Vordergrund. Auch Verfasser von Bewertungen sollten daher nicht zu sorglos schlechte Bewertungen vergeben: sind diese rechtlich zu beanstanden, so kann dies am Ende durchaus teuer werden.

Das richtige Vorgehen im konkreten Fall

Im Einzelfall muss das Vorgehen gegen eine unzulässige Bewertung sorgfältig überlegt werden. Eine Rolle spielen dabei neben rechtlichen Prüfungen auch wirtschaftliche Erwägungen und die Frage danach, ob aus taktischen Gründen ein Vorgehen eher gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung ins Auge gefasst werden sollte. In jedem Fall gilt: kein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, Bewertungen im Internet unbeachtet zu lassen. Gerade Bewertungen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, sollten daher konsequent angegangen werden. Am Ende geht es für jedes Unternehmen um den eigenen guten Ruf.

Haben Sie eine schlechte Bewertung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Gerne helfen wir Ihnen dabei und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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