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Vorgehen gegen schlechte Bewertungen bei Google
Rund drei Viertel aller Kunden informieren sich heute vorab im Internet über Unternehmen. Es gibt zu diesem Zweck zahlreiche Portale, über die Bewertungen und Erfahrungsberichte zur Verfügung stehen. Einige Portale haben sich auf bestimmte Branchen – z.B. Ärzte, Handwerker oder Rechtsanwälte – spezialisiert. Daneben gehören öffentlich abrufbare Bewertungen mittlerweile auch zu den meisten Branchenbüchern oder Suchmaschinen (wie z.B. Google). Es ist daher nachvollziehbar, dass der gute Ruf im Internet für Unternehmer enorm an Bedeutung gewonnen hat.
Unternehmen müssen sich bei Erhalt einer schlechten Bewertung überlegen, ob sie dagegen vorgehen sollten. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick dazu geben, welche Möglichkeiten es beim Vorgehen gegen negative Bewertungen im Internet gibt.
Müssen Bewertungen im Internet hingenommen werden?
Unternehmen haben kein Recht darauf, nicht bewertet zu werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der eine Leistung anbietet, auch entsprechende Kritik an dieser hinzunehmen hat. Trotzdem gibt es auch für Bewertungen im Internet Regeln.
Bei Bewertungen treffen regelmäßig zwei Rechtspositionen aufeinander. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist dabei diejenige Position, die der Verfasser der Bewertung für sich in Anspruch nimmt. Unternehmer haben indessen ein Recht auf den guten Ruf ihres Unternehmens.
Was gilt bei der Zulässigkeit von Bewertungen?
Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehören auch Meinungsäußerungen im Internet, also solche innerhalb von Bewertungen. Gemeint ist damit das Recht jeder Person, die eigene Meinung frei zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit hat allerdings Grenzen, z.B. sind Beleidigungen oder eine Schmähkritik nicht geschützt.
Ferner ist von Bedeutung, ob eine Bewertung aus wahren oder unwahren Tatsachen besteht. Wahre Tatsachen innerhalb einer Bewertung sind nahezu immer zulässig. Nicht schützenswert sind unwahre Tatsachen.
Zentral ist die Unterscheidung danach, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Bei einer Tatsachenbehauptung lässt sich die Richtigkeit einer Aussage beweisen, sie ist also dem Beweis zugänglich. Eine Meinungsäußerung andererseits ist ein Werturteil und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens gekennzeichnet.
Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertung
Bei unzulässigen Bewertungen ist ein Vorgehen sowohl gegen den Verfasser einer Bewertung oder auch gegen das Bewertungsportal selbst möglich. Es kommt allerdings oft vor, dass der Verfasser der Bewertung unter einem Pseudonym oder anonym bewertet hat, so dass er erst einmal nicht bekannt ist. In solchen Fällen bleibt dann nur, sich vorerst an das Bewertungsportal zu wenden. Wenn der Verfasser der Bewertung bekannt ist, dann ist ein Vorgehen direkt gegen diesen möglich. Aus unserer Erfahrung lässt sich festhalten, dass in jedem Fall ein Vorgehen gegen das Bewertungsportal den ersten Schritt bilden sollte.
Unabhängig vom Inhalt einer Bewertung kann grundsätzlich gegen jede Bewertung vorgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, dass der Verfasser der Bewertung in einem Kundenkontakt zu dem bewerteten Unternehmen gestanden hat. Aus diesem Grund kann – insbesondere wenn Zweifel an der Kundeneigenschaft des Verfasser der Bewertung ebstehen – bei dem jeweiligen Bewertungsportal ein Prüfungsverfahren angestoßen werden. Genau aus diesem Grund ist jede Bewertung schon deswegen angreifbar, weil der Kundenkontakt geprüft werden kann. Fehlt es am Kundenkontakt, dann ist die Bewertung zu löschen.
Wenn die Bewertung indessen von einem echten Kunden stammt, dann kommt es auf den Inhalt der konkreten Bewertung an. Dabei ist dann für den Einzelfall die Bewertung in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Ist die Bewertung im Ergebnis unzulässig und der Verfasser der Bewertung bekannt, dann kann nun auch gegen diesen selbst vorgegangen werden.
Ansprüche gegen unzulässige Bewertungen im Netz
Ist die Bewertung unzulässig, dann bestehen verschiedene Ansprüche.
In erster Linie ist eine unzulässige Bewertung zu löschen. Aus rechtlicher Sicht kann hier ein Beseitigungsanspruch oder auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Das gilt sowohl gegenüber dem Portal wie auch gegenüber dem Verfasser der Bewertung. Eine hohe Erfolgsaussicht haben dabei vor allem Abmahnungen, mit denen ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadenersatzansprüche denkbar. Solche Schadenersatzansprüche bestehen vor allem dann, wenn eine Bewertung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern unwahre Tatsachen zu einer Rufschädigung führen. Ansprüche auf Schadenersatz werden üblicherweise direkt gegen den Verfasser einer Bewertung geltend gemacht. Für den Verfasser einer Bewertung bedeutet das: ist die Bewertung unzulässig, dann kann die schlechte Bewertung schnell zum Bumerang werden.
Was sollte im Einzelfall gegen eine unzulässige Bewertung unternommen werden?
Das Vorgehen gegen eine unzulässige Bewertung kann immer nur für den Einzelfall bestimmt werden. Eine Rolle spielen dabei neben rechtlichen Prüfungen auch wirtschaftliche Erwägungen und die Frage danach, ob aus taktischen Gründen ein Vorgehen eher gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung ins Auge gefasst werden sollte. Sicher ist: kein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, Bewertungen im Internet unbeachtet zu lassen. Insbesondere Bewertungen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, sollten daher konsequent angegangen werden. Am Ende geht es für jedes Unternehmen um den eigenen guten Ruf.
Haben Sie eine schlechte Bewertung erhalten und möchten dagegen vorgehen? Gerne helfen wir Ihnen dabei und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.