Derzeit liegt mir eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Lichtbildes im Internet zur Bearbeitung…
Streaming: Legal oder illegal?
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Streaming-Portale wie das kürzlich geschlossene kino.to erfreuen sich seit Jahren zunehmender Beliebtheit. Insbesondere, weil in solchen Portalen oft auch aktuelle Kinofilme kostenlos angeboten werden. Doch ist die Nutzung solcher Dienste eigentlich legal oder illegal? Je nach Antwort auf diese Frage sind unterschiedliche Folgen an die Nutzung von Streaming-Diensten geknüpft.
Denkbar sind dabei sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen, wenn die Nutzung von Streaming-Portalen als rechtswidrig einzustufen wäre. Derzeit gibt es zu dieser Frage keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass – wie unter Juristen üblich – zu dieser Frage verschiedene Ansichten vertreten werden.
Was genau ist Streaming? Streaming Media ist der Oberbegriff für Streaming Audio und Streaming Video (auch bekannt als Web-Radio und Web-TV) und bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man Streaming, und gestreamte Programme werden als Livestream oder kurz Stream bezeichnet.
Die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.) vertritt den Standpunkt, dass das Anschauen von Filmen über Streaming-Portale wie beispielsweise kino.to strafbar ist und auch entsprechende zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Unterlassung) nach sich ziehen kann. Eine ausführliche Stellungnahme der GVU finden Sie hier: hier klicken.
Demgegenüber sehen einige Juristen die Nutzung eines solchen Dienstes als vom Gesetz gedeckt an:
Das grundsätzliche Problem bei der Nutzung eines solchen Filmportals liegt darin, inwieweit beim Streaming unrechtmäßig in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach § 16 Abs. 1 UrhG eingegriffen wird. Die Regelung lautet:
„Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“
Dieses Recht steht zunächst einmal nur dem Urheber oder solchen Dritten zu, denen der Urheber es übertragen hat.
Das Streaming von Filmen könnte jedoch gem. § 53 Abs. 1 UrhG als Privatkopie erlaubt sein:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Allerdings ist dies sehr fraglich, da eine Vervielfältigung dann nicht erlaubt ist, wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Offensichtlich rechtswidrig ist eine Kopie dann, wenn eine Erlaubnis zum vervielfältigen/ kopieren (beim Streaming ist hierbei auf das Ansehen abzustellen) den Umständen nach ausscheidet.
Man wird wohl nur schwer Argumente dafür finden können, die es ermöglichen, von einer rechtmäßigen Vorlage auszugehen, wenn es sich um das kostenlose Angebot von (möglicherweise auch noch topaktuellen) Kinofilmen handelt. Als einfache Merkregel wird man sagen können, dass solange die Werke in Ladengeschäften und Onlineshops käuflich erworben werden können, ein derart kostenloses Angebot kaum legale Vorlagen enthalten kann.
Der Knackpunkt ist nun, ob die Nutzung von Portalen wie beispielsweise kino.to nach § 44a UrhG dennoch erlaubt sein könnte:
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Da beim Streaming Daten lediglich im Cache zwischengespeichert werden, schließen manche aus dieser gesetzlichen Regelung auf die Zulässigkeit des in Frage stehenden Verhaltens. Die Gegenansicht, die insoweit auch von der GVU vertreten wird, stellt hingegen zur Auslegung der Regelung auf die sog. Multimediarichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001) ab. Hiernach dient die flüchtige Vervielfältigung einer rechtmäßigen Nutzung, was jedoch dann nicht der Fall sein soll, wenn illegale Inhalte angeboten werden, da hier eine rechtmäßige Nutzung schon gar nicht mehr möglich sein soll. Abgestellt wird dabei auf die tatsächliche oder vermutete Einwilligung des Rechteinhabers, wie sie z.B. beim Internetsurfen (wo die Inhalte einer Seite in den Browsercache kopiert werden) vorliegt. Da eine solche Einwilligung bei Portalen wie kino.to gerade nicht vorliege, könne § 44a UrhG nicht zur Anwendung gelangen.
Beide Argumentationen können nicht völlig von der Hand gewiesen werden, so dass derzeit ohne gerichtliche Klärung des Sachverhaltes keine eindeutige, sichere Antwort gegeben werden kann. Nutzern muss jedoch klar sein, dass sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen.