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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Keine Annahme bei Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch
Dieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.Das LG Bochum hat mit Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. die Annahme einer Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verweigert wird.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus der Weigerung, eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch anzunehmen, daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.
