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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Geltendmachung der Vertragsstrafe zieht nicht erstattbare Anwaltsgebühren nach sich

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10, entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn u.a. die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht erstattbare Anwaltsgebühren nach sich ziehen soll.
In einem solchen Fall gebe der Abmahner zu verstehen, dass es ihm primär nicht um die Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens gehe, sondern dass das Interesse, Zahlungen zu vereinnahmen, im Vordergrund stehe.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich aus der die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, die nicht erstattbare Anwaltsgebühren nach sich ziehen soll, daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.