Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Inkonsequente Verfolgung des Unterlassungsanspruchs im gerichtlichen Verfahren
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn der Kläger die Durchsetzung des gerichtlichen Unterlassungsanspruchs nicht konsequent genug verfolgt.
In der zugrunde liegenden Fallkonstellation ging der Kläger gegen mehrere Mitbewerber vor. Hintergrund war die Verwendung von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen gegenüber Verbrauchern in Online-Shops. Allerdings stellte sich später heraus, dass der Kläger bei der Geltendmachung des gerichtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 UWG gezielt gegen einige wenige Mitbewerber vorgegangen war – andere Mitbewerber wurden hingegen verschont. Die Richter am OLG Hamm sahen darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG, da das widersprüchliche Verhalten des Klägers zeige, dass es ihm nicht wirklich um die endgültige Abstellung des Rechtsverstoßes gehe. Die Richter bemängelten in den Entscheidungsgründen des Urteils die Willkürlichkeit der Rechtsverfolgung.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.