Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
OLG Hamburg: Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten unzulässig
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 7 W 5/13 entschieden, dass private verschickte Nachrichten über das soziale Netzwerk Facebook nicht ohne Zustimmung des Absenders veröffentlicht werden dürfen.
Der Antragsgegner hatte eine an ihn gerichtete private Facebook-Nachricht für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der Absender der Nachricht sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter am OLG Hamburg folgten im Beschwerdeverfahren der Rechtsauffassung des Antragstellers. Eine private Nachricht dürfe grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Da es sich vorliegend um eine rein private Nachricht gehandelt habe, könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nachricht zahlreiche Rechtschreibfehler enthalten habe, so dass die erfolgte Veröffentlichung eine zusätzliche Bloßstellung des Absenders bewirkt habe.