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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamburg: Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten unzulässig

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 7 W 5/13 entschieden, dass private verschickte Nachrichten über das soziale Netzwerk Facebook nicht ohne Zustimmung des Absenders veröffentlicht werden dürfen.

Der Antragsgegner hatte eine an ihn gerichtete private Facebook-Nachricht für die Allgemeinheit veröffentlicht. Der Absender der Nachricht sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter am OLG Hamburg folgten im Beschwerdeverfahren der Rechtsauffassung des Antragstellers. Eine private Nachricht dürfe grundsätzlich nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Da es sich vorliegend um eine rein private Nachricht gehandelt habe, könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nachricht zahlreiche Rechtschreibfehler enthalten habe, so dass die erfolgte Veröffentlichung eine zusätzliche Bloßstellung des Absenders bewirkt habe.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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