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OLG Frankfurt: Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen bedingt mehrere Anträge mit gesonderten Gebühren nach § 128 c KostO
Das OLG Frankfurt hat entschieden (Beschluss vom 15.04.2009, 11 W 27/09), dass – wenn ein Antragsteller in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedliche, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend macht- es sich sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge handelt, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128 c KostO auslegen.
Maßgeblich für die Gebührenbemessung sei der gerichtliche Aufwand. In Fällen, in denen der Antragsteller inhaltlich selbständige Anträge in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst hat, entsteht nicht bloß eine Gebühr von 200,00 €.. Denn der Aufwand für die Bearbeitung steigt, je mehr unterschiedliche Sachverhalte das Gericht zu beurteilen hat. Der Intention des Gesetzgebers, die Gebühr einerseits zu pauschalieren, andererseits aber am entstehenden Aufwand auszurichten, entspricht es vor diesem Hintergrund am besten, wenn auch im Falle der Zusammenfassung mehrerer inhaltlich unterschiedlicher Anträge für jeden Antrag eine gesonderte Gebühr anfällt.