Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Frankfurt: Keine Haftung bei Abwesenheit des Anschlussinhabers
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 12.08.2009, Az. 31 C 1738/07-17, entschieden, dass eine Haftung des Anschlussinhabers weder als Täter noch als Störer in Betracht kommt, wenn dieser nachweisen kann, dass er zum Tatzeitpunkt des unerlaubten Filesharings nicht in Reichweite seines Computers war und zudem nachgewiesen werden kann, dass in der fraglichen Zeit der PC nicht in Betrieb war.
Das Gericht schreibt dazu zur sekundären Darlegungslast: „Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben.“
Der Beklagte konnte im konkreten Fall darlegen, dass eine Nutzung seines Internetanschlusses durch ihn selbst oder Familienangehörige ausgeschlossen war. Auch eine Haftung als Störer nahm das Gericht nicht an. Zwar kann als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Allerdings konnte der Beklagte nachweisen, dass auch eine Nutzung durch seine Frau oder seinen Sohn nicht in Betracht kam. Das Gericht wies weiter darauf hin, dass selbst wenn eine Nutzung durch die Ehefrau oder den Sohn des Beklagten vorgelegen hätte, dieser bei einem erstmaligen Verstoß ohne vorherige Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung nicht als Störer verantwortlich gemacht werden könne, da ihn insoweit keine Überwachungspflicht getroffen habe.