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Mietrecht: Fristlose Kündigung bei Bedrohung ist möglich
Mieter, die Vermieter oder Nachbarn wiederholt und intensiv bedrohen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Je nach Schwere der Drohung kann in solchen Fällen auch eine vorherige Abmahnung unnötig sein.
So hat beispielsweise das AG Berlin-Lichtenberg in einem Urteil vom 21.10.2016, Az. 10 C 103/15, entschieden, dass das Verhalten eines Mieters jedenfalls dann eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung des Hausfriedens darstellt, wenn die Bedrohungen bis hin zu Todesdrohungen gegenüber Nachbarn gehen oder angekündigt wird, der Mieter werde die „Hells Angels“ auf Vermieter oder Nachbarn hetzen.
In dem konkreten Fall erkannte das Gericht sodann darauf, dass eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB ohne vorherige Abmahnung möglich sei. Insbesondere da der Vermieter keinerlei Anlass für derartige Äußerungen des Mieters gegeben habe, seien derartige Aussagen nicht bloß als „verbale Entgleisungen“ einzustufen, sondern eine echte Bedrohung für den allgemeinen Hausfrieden.