Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Hannover: Keine Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN, wenn weitere Familienmitglieder Internetanschluss nutzen können
Das LG Hannover hat mit Urteil vom 15.08.2014, Az. 539 C 11339/13, entschieden, dass (auch) eine Störerhaftung des Anschlussinhabers trotz offenen (ungeschützten) WLAN ausscheidet, wenn neben dem Anschlussinhaber auch weitere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen konnten.
In dem konkreten Verfahren ging es wie so oft um die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Anwaltskosten nach Ausspruch einer Abmahnung wegen Filesharing. Das LG Hannover musste sich im Rahmen dieses Verfahrens u.a. mit Fragen der Vermutungshaftung in Mehrpersonenverhältnissen und einer Haftung des Anschlussinhabers als sog. Störer wegen eines offenen (ungeschützten) WLANs befassen.
Das LG Hannover hat in Ansehung der Entscheidung des BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: I ZR 169/12 – BearShare zunächst festgestellt, dass eine Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers nicht besteht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dementsprechend wäre die Täterschaft des Anschlussinhabers durch die Klägerin zu beweisen.
Das LG Hannover nahm sodann auch Stellung dazu, inwieweit die durch den BGH aufgestellten Nachforschungspflichten insbesondere im Familienverbund zu erfüllen seien. Dabei wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass zu den „zumutbaren Nachforschungen“ nicht gehöre, „die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen“. Eine derartige Pflicht im Familienverbund könne aufgrund der besonderen Verbundenheit gerade nicht angenommen werden.
Anschließend musste das LG Hannover noch zu der Frage entscheiden, ob der Anschlussinhaber aber zumindest als Störer auf Ersatz der Anwaltskosten haften könnte, da er ein ungeschütztes WLAN eingerichtet hatte. Auch diese Frage verneinte das Gericht: eine Haftung insoweit käme nur in Betracht, wenn die Urheberrechtsverletzung gerade aufgrund des ungeschützten WLANs begangen worden sei. Da im vorliegenden Fall aber auch eine Täterschaft der Lebensgefährtin des Beklagten in Betracht kam, stand nicht fest, dass sich die unzureichende Sicherung des Internetanschlusses kausal ausgewirkt habe.
Dementsprechend hat das LG Hannover die Klage in vollem Umfang abgewiesen.