Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über…
LG Hamburg: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 15.07.2008, Az. 310 O 144/08, entschieden, dass ein Anschlussinhaber unter bestimmten Voraussetzungen als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen in einer Tauschbörse haftet.
Voraussetzung für eine solche Störerhaftung ist, dass der Anschlussinhaber nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat. Sind minderjährige Kinder im Familienhaushalt vorhanden, so bedarf es einer einführenden Belehrung der Kinder und zusätzlich einer stichprobenartigen Kontrolle. Eine einführende Belehrung alleine reicht nicht aus.