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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt: Unzureichende vorbeugende Unterlassungserklärung

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25.11.2009, AZ: 2-6 O 411/09, einen zuvor abgemahnten Anschlussinhaber zur Zahlung von insgesamt 801,80 EUR zuzüglich der Prozesskosten verurteilt.

Der Anschlussinhaber war zuvor abgemahnt worden, weigerte sich jedoch, auf die betreffende Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte der Anschlussinhaber wegen einer anderen Abmahnung eine solche abgegeben. Diese hatte der Kläger au „andere geschützte Werke“ ergänzt, ohne diese jedoch konkret zu bezeichnen.

Das LG Frankfurt sah die abgegebene Erklärung nicht als geeignet an, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dazu wäre notwendig gewesen, sich auf die konkrete Verletzungsform zu beziehen und diese unzweideutig zu charakterisieren. Das bedeutet, dass – soll sich die Unterlassungserklärung auf weitere Werke erstrecken – diese genau bezeichnet werden müssen.

Das LG Frankfurt nahm vorliegend bei einem einzelnen urheberrechtlich geschützten Musikstück einen Streitwert von 10.000,00 EUR. Zusätzlich wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150,00 EUR zuerkannt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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