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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Wer eine Internetseite betreibt, hat in der Regel eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu beachten. Als eine der bekanntesten dürfte wohl die des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend, oft als Impressumspflicht bezeichnet. Verstöße gegen die dort genannten Pflichten, aber auch andere wettbewerbs-, marken- oder urheberrechtliche Verstöße können schnell zu einer Abmahnung führen. Insbesondere, wenn es sich um eine gewerblich genutzte Internetseite handelt und ein Mitbewerber auf den Gesetzesverstoß aufmerksam wird.

In Kenntnis dieser Gefahr abgemahnt zu werden haben sich seit einiger Zeit verschiedene Klauseln herausgebildet, die auf den Internetseiten der Betroffenen platziert werden und so eine Abmahnung durch beispielsweise einen Mitbewerber verhindern sollen. Geführt werden diese Klauseln üblicherweise unter der Bezeichnung „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ und haben diesen oder einen vergleichbaren Wortlaut:

„Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und wir behalten uns vor, gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung einzureichen.“

Oder:

„Falls Sie vermuten, dass von dieser Website aus eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie das bitte umgehend per elektronischer Post mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichem oder mutmaßlichen Willen.“

Mit diesen (oder ähnlichen) Formulierungen soll bezweckt werden, dass ein Mitbewerber zum einen keine Abmahnung ausspricht, sondern sich zunächst mit einer einfachen Nachricht an den die Klausel Nutzenden wendet, so dass der geltend gemachte Verstoß abgestellt werden kann. Gleichzeitig erhofft sich der Verwender, dass er durch diese Klausel vor den üblicherweise mit einer Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten geschützt ist.

Zum Verständnis dazu: § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht in dessen Absatz 1 explizit vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Von der Verwendung einer solchen Klausel ist aber aus mehreren Gesichtspunkten abzuraten.

Zunächst ist es so, dass – liegt der geltend gemachte Verstoß tatsächlich vor – die durch ihn begründete Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Ein bloßes Abstellen des Verstoßes, also beispielsweise die Richtigstellung falscher oder unvollständiger Angaben in einem Impressum, ist also nicht ausreichend.

Selbst wenn aber zeitgleich mit dem Abstellen eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben würde, so stellt bereits die verwendete Klausel an sich eine Gefahr dar. Denn die gesetzlichen Rechte des Berechtigten aus § 12 UWG, sich anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung eines Wettbewerbsverstoßes zu bedienen, können durch eine solche – nach Ansicht der Wettbewerbszentrale – unwirksame Klausel nicht abbedungen werden. So ist es in der Vergangenheit auch bereits zu entsprechenden Abmahnungen allein aufgrund Verwendung der oben genannten Formulierungen gekommen.

Aus diesem Grund sollte auf die Verwendung einer solchen Klausel auf der eigenen Internetseite verzichtet, diese statt dessen im Hinblick auf die sonstigen gesetzlichen Vorgaben gestaltet werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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