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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Kein Kostenerstattungsanspruch, wenn Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wird

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 23 S 359/09, entschieden, dass die Erstattung von Anwaltskosten im Rahmen einer Abmahnung nur dann möglich ist, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Die Erstattung der Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung fällt nach der Rechtsprechung des BGH dem Abgemahnten zur Last. Die Kostentragungspflicht ergibt sich dabei aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag: weil durch die Abmahnung die weit höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens vermieden würden, sei eine Abmahnung stets im Interesse des Abgemahnten. Der Abmahner hat daher einen Anspruch darauf, dass ihm angefallene (Rechtsanwalts-)kosten erstattet werden.

Nach der Entscheidung des LG Düsseldorf gilt dies aber dann gerade nicht, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht konsequent verfolgt wird. Im konkreten Fall verweigerte der Abgemahnte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Der Abmahner hingegen verfolgte seinen Unterlassungsanspruch ohne die Nennung eines nachvollziehbaren Grundes schlicht nicht weiter.

Damit waren nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nicht mehr gegeben, da die Abmahnung dann nicht im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten erfolgt sei. Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind – gerade dies ist aber nicht mehr der Fall, wenn der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wird, gleichwohl der Abmahner sich ohne plausiblen Grund nicht um dessen Durchsetzung bemüht, beispielsweise mittels einer Unterlassungsklage.

Das Landgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung sollte beim Ausspruch einer Abmahnung auf folgende Punkte geachtet werden:

1. Wird der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt – durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung – so ist grundsätzlich die Durchsetzung mittels einer Unterlassungsklage oder einer einstweiligen Verfügung angezeigt.

2. Eine Kostenerstattung setzt die konsequente Verfolgung des Unterlassungsanspruches voraus.

3. Soll von der Verfolgung des Unterlassungsanspruches abgesehen werden, so kommt eine Kostenerstattung nur dann in Betracht, wenn es für die Abstandnahme von dem Unterlassungsanspruch einen triftigen Grund gibt.

4. Ein solcher Grund kann nur nachträglich entstehen, nicht aber gegeben sein, wenn von vornherein feststeht, dass eine gerichtliche Geltendmachung nicht in Betracht gezogen wird.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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