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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Justizministerin erläutert Vorstoß gegen das Abmahnunwesen

Vor wenigen Tagen hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Details zu dem Plan erläutert, wie konkret gegen das Abmahnungswesen bei einfachen Rechtsverletzungen im Internet vorgegangen werden soll. Konkret soll dabei u.a. eine niedrige Bemessung des Streitwerts erfolgen, so dass die anfallenden Anwaltskosten bei einer erstmaligen Abmahnung auf weniger als 100 EUR lauten würden. Nach Ansicht der Bundesjustizministerin habe sich die geltende Deckelung der Gebühren für Erstabmahnungen bislang nicht bewährt. Außerdem sollen zu Unrecht Abgemahnte einen Gegenanspruch auf Erstattung eigener Anwaltskosten erhalten.

Inwieweit die geplanten Änderungen tatsächlich Gesetz werden, ist derzeit noch offen. Meines Erachtens ist der Änderungswunsch vom Ziel her zu begrüßen, allerdings fraglich, ob es derartiger Änderungen wirklich bedarf. Schließlich sind bereits jetzt alle nötigen Regelungen im Gesetz enthalten, müssten nur angewendet werden. Das aber verhindert eine derzeit, meiner Ansicht nach durchaus als abmahnfreundlich zu bezeichnende Rechtauslegung der Gerichte.

Sollte die Änderung wie geplant erfolgen, so bin ich skeptisch, dass sich hieraus ein genereller Abmahnmissbrauch verhindern lassen wird. In einigen der hier in der Kanzlei vorgelegten Klagen fand sich so bereits oft die Formulierung, der angesetzte Lizenzschaden bewege sich am unteren Ende des tatsächlich einklagbaren Schadens. Ich vermute, dass jedenfalls die geforderten Schadenersatzbeträge, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, von „cleveren“ Abmahnkanzleien einfach angepasst würden, so dass im Ergebnis mit einer Abmahnung erst einmal die gleiche Summe eingefordert würde. Auf einem anderen Blatt steht, ob dies dann auch gerichtlich Erfolg hätte. Bei einer unterstellten Anzahl von „Sofortzahlern“ verbliebe dennoch die Möglichkeit, aus meiner Sicht unangemessene Forderungen durchzusetzen.

A propos gerichtliche Verfahren: gespannt bin ich, wie genau die Bemessung des Streitwertes erfolgen soll. Der Formulierung nach halte ich durchaus für möglich, dass die Streitwertbegrenzung nur auf den Fall einer außergerichtlichen Abmahnung Anwendung finden könnte. Die Folge: nachdem die derzeitige Regelung des § 97a Abs. 1 UrhG nur vorsieht, dass der Rechtsverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden soll, ist durchaus denkbar, dass in Zukunft auf die Abmahnung als solche verzichtet wird. Stattdessen könnte sich die Zahl der gerichtlichen Verfahren um ein Vielfaches erhöhen – sei es im Hinblick auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz oder Unterlassungsklagen.

In jedem Fall wird die weitere Entwicklung hier von Interesse sein.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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