Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Hitze in der Mietwohnung: Ein Grund zur Mietminderung?
Mit den ersten richtig heißen Tagen des Jahres kommt wieder einmal eine Frage aus dem Mietrecht auf: dürfen Mieter die Miete mindern, wenn es in der Wohnung (zu) heiß wird?
Die Frage mag auf den ersten Blick überraschend wirken, schließlich kann der Vermieter ja nichts dafür, dass die Sonne scheint. Allerdings schuldet der Vermieter im Rahmen eines Mietverhältnisses dem Gesetz nach die Gewährung des Gebrauchs des Mietsache (also der Mietwohnung), und der Vermieter muss die Mietsache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Folgerichtig ist der Mieter bei Vorliegen eines Mangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Verbrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit, bzw. muss er nur eine angemessen herabgesetzte Miete entrichten, wenn die Tauglichkeit gemindert ist.
Eine Minderung der Miete wäre also jedenfalls dann denkbar, wenn Hitze in der Wohnung einen Mietmangel darstellt. Hier gilt allerdings: grundsätzlich stellt Hitze allein in der Mietwohnung keinen Mangel dar, so dass selbst bei extremen Temperaturen in der Mietwohnung eine Mietminderung erst einmal nicht in Betracht kommt.
Entscheidend ist allerdings immer der Einzelfall. So haben durchaus Gerichte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass Hitze in der Wohnung gleichwohl einen Mangel darstellen kann und die Miete auch gemindert werden kann. Beispielsweise sei hier die Entscheidung des AG Hamburg, Urteil vom 10.5.2006, 46 C 108/04, genannt. In dem konkreten Fall erreichten die Temperaturen in einer Dachgeschosswohnung tagsüber mehr als 30 Grad, und auch in der Nacht wurden noch über 25 Grad erreicht. Allerdings: in dem konkreten Fall entsprach der Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik um Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung, worin das Gericht einen Mangel der Mietsache erkannte. Das Gericht nahm an, dass die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden müssen, andernfalls dürfe der Mieter die Miete mindern. Tatsächlich ging das AG Hamburg noch ein wenig weiter und formulierte:
Darüber hinaus liegt ein Mangel auch stets dann vor, wenn die Erwärmung durch Sonneneinstrahlung und Umgebungstemperaturen ein Ausmaß erreicht, durch das die Eignung zum vertragsgemäßen Zweck beeinträchtigt wird. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn infolge der Erwärmung nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Gesundheitsgefahr vorliegt.
Die Formulierung wird man dahingehend verstehen dürfen, dass Mieter zwar im Sommer nicht erwarten dürfen, dass der Vermieter in der Wohnung angenehm kühle Temperaturen zu gewährleisten hat. Jedenfalls dann aber, wenn die Temperaturen ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreichen, kann im Einzelfall doch wieder eine Mietminderung angezeigt sein.
Was können Mieter nun rechtlich konkret tun, wenn es in der Wohnung (zu) heiß ist? Wenig sinnvoll erscheint es jedenfalls, die Miete eigenmächtig zu mindern. Sinnvoll dürfte es eher sein, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Wichtig zu wissen ist hier, dass Mieter zwar keinen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter eine Klimaanlage installiert. Die Erfahrung zeigt aber, dass durch das Suchen des Gesprächs häufig für beide Parteien tragbare Lösungen gefunden werden können. Gelingt das nicht, dann kann immer noch der Gang zum Anwalt eine Bewertung des Einzelfalls ermöglichen.