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Corona: Gerichtliche Entscheidungen rund um den PCR-Test

Der heutige Beitrag soll sich mit zwei aktuellen gerichtlichen Entscheidungen befassen, die sich u.a. mit der Bedeutung der PCR-Tests zur Feststellung der Infektionslage befassen. Es kann sein, dass der Beitrag in Teilen sehr „technisch“ oder „trocken“ klingen wird, das ist aber leider unumgänglich. Außerdem – auch wenn heute der 01.04.2021 ist – muss ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Beitrag an keiner Stelle als Aprilscherz zu verstehen ist. Aufmerksame Leser sollten das zwar auch so erkennen, aber sicher ist sicher.

Vor einiger Zeit hatte ich in einem anderen Beitrag erklärt, nach welcher Arbeitstechnik die juristische Auslegung erfolgt. Wer mag, kann sich den besagten Beitrag nochmal durchlesen,

Quelle: https://www.schreiner-lederer.de/corona-wie-sie-politikersprech-und-mediensprech-durch-juristische-auslegung-verstehen-lernen/

In dem Beitrag ging es mir vor allem darum aufzuzeigen, dass je nach Wertung Gesagtes oder Geschriebenes unterschiedlich verstanden oder auch: rechtlich unterschiedlich bewertet werden kann.

Mein Kollege erklärt diesen Umstand immer anhand eines einfachen, anschaulichen Beispiels, das ich einmal den „Getränkeautomaten-Fall“ nennen möchte. Gemeint ist damit folgendes: wenn jemand einen Euro in einen Getränkeautomaten wirft, um ein eine Dose mit dem Getränk seiner Wahl entnehmen zu können, dann geht er davon aus, genau diejenige Getränkedose zu erhalten, die er angefordert hat. Und zwar einfach deswegen, weil der technische Ablauf – Euro rein, Getränkedose raus – so denkbar einfach und unumstößlich scheint, dass ein anderes Ergebnis gar nicht in Frage kommt. Nun ist es leider so, dass aus verschiedenen Gründen selbst dieser einfache technische Ablauf nicht in jedem Fall funktionieren wird: möglicherweise erkennt der Automat die Geldmünze nicht richtig, oder es wird aus welchen Gründen auch immer eine falsche oder gar keine Dose ausgegeben, weil der geräteinterne Mechanismus kaputt ist.

Ähnlich ist es im Prinzip bei der Klärung einer Rechtsfrage. Auch hier nimmt man an, dass bei einem feststehenden Sachverhalt nur ein einziges Ergebnis die Rechtsfolgen richtig abbilden kann. Genau so ist es aber leider nicht: das beginnt schon damit, dass in vielen Fällen der zu beurteilende Sachverhalt nicht vollständig klar ist (mit der Folge, dass dann z.B. danach zu entscheiden ist, wie die Beweislast liegt). Selbst wenn aber der Sachverhalt vollständig unstrittig ist, dann kommt eben das zum Tragen, was im Rahmen der juristischen Auslegung passieren kann. Vielleicht haben Sie den Spruch „Zwei Juristen, drei Meinungen“ schon einmal gehört. Auch wenn er zynisch klingt, so falsch ist er nicht: Sprache (und damit auch Gesetze oder Verträge) kann eben unterschiedlich ausgelegt werden.

Das vorangestellt gehe ich davon aus, dass jedenfalls Kritiker der aktuellen Corona-Maßnahmen längst erkannt haben, dass alle Maßnahmen mit den Ergebnissen der PCR-Tests stehen und fallen. Mit anderen Worten: fallen viele PCR-Tests positiv aus und steigt damit die Inzidenz, können Maßnahmen ergriffen werden, gäbe es entsprechend weniger positive Ergebnisse, dann müssten Maßnahmen aufgehoben werden.

Einige Juristen haben daher bereits formuliert, dass die PCR-Tests die Grundlage für die Pandemie überhaupt darstellen. Würde man beispielsweise belegen können, dass der PCR-Test nicht geeignet ist, eine Infektion nachzuweisen, dann würde sozusagen das Standbein der Pandemie weggehauen und die Pandemie wäre vorüber.

Nun ist es seit geraumer Zeit so, dass dieser Hintergrund – also PCR-Tests als „Grundlage der Pandemie“ – in immer mehr gerichtliche Auseinandersetzungen einfließt. Dafür gibt es verschiedene juristische Ansatzpunkte, im Kern geht es aber immer um die Frage, ob der PCR-Test zuverlässig Infektionen nachweisen kann und ob damit Maßnahmen gerechtfertigt werden können oder nicht.

In einigen – europäischen und außereuropäischen – Ländern gab es bereits Urteile, die den PCR-Test insoweit als unzuverlässig angesehen haben. Die betreffenden Urteile sind jedenfalls hierzulande eher nicht zur Kenntnis genommen worden, wenn überhaupt wurden Sie von sog. Fakten-Checkern als Fehlentscheidungen „entlarvt“.

In Deutschland haben sich Gerichte meiner Kenntnis nach bislang nicht umfassend mit der Problematik rund um die PCR-Tests befasst. Es gibt aber zwischenzeitlich Entscheidungen, insbesondere aus verwaltungsrechtlichen Eilverfahren, in denen das Thema angerissen wird. Eine dieser Entscheidungen möchte ich nun im nachfolgenden ansprechen, und zwar den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 11. Senat, Beschluss vom 05.03.2021, 11 S 17/21.

In dem betreffenden Eilverfahren begehrte der Antragssteller verschiedene vorläufige Feststellungen und Unterlassungen sowie die vorläufige Außervollzugsetzung der Sechsten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg. Im Ergebnis blieb der Antragssteller erfolglos, und den wesentlichen Teil der Begründung, der sich auf die PCR-Tests bezieht, will ich hier zitieren (im Urteil ab Randnummer 41):

 „Die Einwände des Antragstellers vermögen die Verlässlichkeit der maßgeblich auf die durch PCR-Testungen bestätigten Fallmeldungen an das RKI gestützten Fallzahlen sowie die daraus errechnete, gem. § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG den Schwellenwert für umfassende Schutzmaßnahmen bildende Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage jedenfalls bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht durchgreifend zu erschüttern.

 Das RKI geht in seinen „Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ (Stand 12. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_n CoV.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24DC.internet121?nn =2386228, dort insbes. unter „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR“) nicht nur davon aus, dass die für eine labordiagnostische Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 entwickelten und validierten PCR-Nachweissysteme als „Goldstandard“ für die Diagnostik gelten und eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifizität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung stehen, sondern es gibt auch umfangreiche Hinweise zu seiner Anwendung. So wird darauf verwiesen, dass bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt würden. Dem trügen z. B. „Dual Target“ Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign seien jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) könnten sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von „Dual Target“-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z.B. grenzwertige CT-Werte, untypischer Kurvenverlauf) müsse eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Da der Befund eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen solle, müsse gegebenenfalls zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z.B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Die Labore seien zudem gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik sei es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlaubten, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z.B. die Nachweisgrenze und gegebenenfalls Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stelle nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gebe. Ein exakt quantifizierter Standard könne dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA-Kopien-Zahl pro Reaktion und gegebenenfalls pro Probenvolumen umzurechnen, womit sich der Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen erleichtern lasse. Für die Nukleinsäure-gestützte Diagnostik stünden international verschiedene Referenzmaterialien, hier insbesondere RNA von SARS-CoV-2, zur Verfügung, und für alle deutschen Labore seien in Kooperation zwischen dem RKI, dem Konsiliarlabor für Coronaviren am Institut für Virologie der Charité, einer Referenzinstitution der Bundesärztekammer für die externe Qualitätssicherung in medizinischem Laboren (Instand e.V.) sowie weiteren Beteiligten zwei unterschiedlich konzentrierte Bezugsproben mit definierten SARS-CoV-2 RNA-Lasten für die Diagnostik zum Virusgenom-Nachweis von SARS-CoV-2 verfügbar; das Begleitheft der Bezugsproben liefere wichtige Hinweise zur Testdurchführung und Anwendung sowie zu ihrer Charakterisierung in verschiedenen Laboren. Studien deuteten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliere, sofern dies nach Symptombeginn entnommen worden sei. Als Limitation sei (u.a.) zu beachten, dass die Genomkopienlast im Untersuchungsmaterial für die Einleitung von Maßnahmen bei Kontaktpersonen oder bei der initialen Entscheidung über Maßnahmen nach Erstdiagnose keine Rolle spiele; hier seien immer die konkreten Umstände auf der Basis des qualitativen Ergebnisses (z.B. Zeitpunkt des Kontaktes; Beginn der Symptome) im Einzelfall entscheidend. In den nachfolgenden „Bemerkungen zur Interpretation von Laborergebnissen“ („Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“, a.a.O.) führt das RKI konkret zur Frage der Infektiosität weiter aus, dass das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel im Probenmaterial mittels Virusanzucht in geeigneten Zellkultursystemen bewertet werden könne. Der Anzuchterfolg variiere dabei in Abhängigkeit von der Viruslast, dem Abnahmetest und der Transportzeit sowie von den verwendeten Zellkultursystemen. Nach verschiedenen Studien könne replikationsfähiges Virus schon bei präsymptomatischen Patienten nachgewiesen werden, passend zu der Tatsache, dass ein erheblicher Anteil von Sars-COV-2-Übertragungen von prä-, aber auch von asymptomatischen Personen ausgehe, die sich nicht krank fühlten. So sei in einer Studie über erfolgreiche Virusanzucht bis zu sechs Tage vor dem – zeitlich nicht immer klar eingrenzbaren – Symptombeginn berichtet worden. Nach dem Auftreten erster Symptome sinke die Anzuchtwahrscheinlichkeit kontinuierlich ab. Mehrere Arbeiten legten einen Zusammenhang zwischen Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in Zellkulturen nahe, der z.B. bei der Bewertung von anhaltend positiven PCR-Ergebnissen hilfreich sein könne. Einschränkend müsse hierbei jedoch das Vorhandenseins von subgenomischer RNA sowie nicht infektiösen Viruspartikeln bedacht werden, was zu einer Überschätzung der tatsächlichen Anzahl an Virusgenomen führen könne. Als proxy für einen Grenzwert der Virus-RNA-Last hätten mehrere Arbeitsgruppen auch Ct-cut-off-Werte im jeweils verwendeten Testsystem abgeleitet, die meist zwischen 31 und 34 lägen. Allerdings habe in einer anderen Untersuchung auch noch in 8 % der Proben mit einem Ct-Wert >35 replikationsfähiges Virus nachgewiesen werden können, was verdeutliche, welch große Ergebnisvarianz sich bei Verwendung des Ct-Wertes aus den verschiedenen Testsystemen ergebe. Auswertungen aus Ringversuchen hätten gezeigt, dass der Ct-Wert bei gleicher Viruslast von Labor zu Labor unterschiedlich ausfallen könne. Besser sei daher die Umrechnung von Ct-/Cq-Werten in Virus-RNA-Lasten (RNA-Kopien pro Probenvolumen) durch Kalibration mit Hilfe einer standardisierten Virus-RNA-Probe. Daher seien mittlerweile quantitative Referenzproben verfügbar, welche die Vergleichbarkeit der verschiedenen RT-PCR-Testsysteme ermöglichten. Die Viruslast sei allein nicht ausreichend, die Kontagiosität eines Patienten zu beurteilen. Diese werde durch weitere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Zeit seit Symptombeginn, den klinischen Verlauf (Besserung der Symptomatik) und Verhaltensweisen der betroffenen Person (z. B. Singen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das Virus an andere weitergebe, hänge nicht nur von der individuellen Kontagiosität ab, sondern auch von der Dauer und Art des Kontakts sowie von Außenumständen wie z.B. der Raumbelüftung, der Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur. Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der oben genannten Ergebnisse auf die eigenen Befunde sei stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen.

 Der Einwand des Antragstellers, dass der PCR-Test als solcher zwar das Genom, aber nicht notwendig zugleich vermehrungsfähige Virenpartikel und damit auch keine akute Infektion nachweise, trifft danach zwar zu. Nach den vorstehenden Hinweisen des RKI zur Interpretation erlaubt der in verschiedenen Untersuchungen festgestellte Zusammenhang zwischen Anzüchtbarkeit und Viruslast bei der in jedem Fall notwendigen, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden fachkundigen Bewertung positiver Testergebnisse allerdings durchaus auch diesbezügliche Schlussfolgerungen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Risiko falsch-positiver Ergebnisse jedenfalls aktuell dadurch erheblich reduziert wird, dass eine PCR-Testung nicht ungezielt erfolgt, sondern nach der Nationalen Teststrategie (Stand 8. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/NatTeststrat.html;jsessionid=229427BEC0E62F95EF344125FB7B24 DC.internet121?nn=2386 228) insbesondere dann indiziert ist, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden bereits ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar ist (RKI, „COVID-19-Verdacht: Testkriterien und Maßnahmen Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Massnahmen_ Verdachtsfall_Infografik_Tab.html;jsessionid=B0B2FAEB4D840C84DDFC9EDBA 59931B6.internet102?nn=2386228, Stand: 8. Februar 2021). PCR-Tests asymptomatischer Personen werden insbesondere für Kontaktpersonen bestätigter Fälle oder für Personal und Bewohner/Nutzer in Fällen bestätigter Infektionen in Einrichtungen, Arztpraxen u.ä. empfohlen. Von einer Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich auch deshalb abgeraten, weil das Testen ohne Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöhe.

 Angesichts dieses jedenfalls aktuell sehr gezielten Einsatzes von PCR-Tests sowie der durchaus differenzierten, zahlreiche Studien zum Thema auswertenden Anwendungsvorgaben des vom Gesetzgeber hierzu berufenen RKI, die mögliche Fehlerquellen und Grenzen der Aussagefähigkeit eines isolierten positiven PCR-Ergebnisses aufzeigen und der fachkundigen Interpretation der Ergebnisse unter Einbeziehung der Umstände des konkreten Falles eine maßgebliche Bedeutung zuweisen, wird die Verlässlichkeit der notwendig durch positive PCR-Tests bestätigten Meldungen von Neuinfektionen an das RKI auch durch die vom Antragsteller angeführten, sich zu derartigen Rahmenbedingungen und Vorgaben nicht verhaltenden kritischen Einschätzungen zur Aussagekraft (nur) positiver PCR-Testergebnisse nicht substantiiert in Zweifel gezogen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 1 S 4180/20 –, Rn. 30 ff., 51 f., juris). Auch zu einer vom Antragsteller befürchteten Einbeziehung von Mehrfachmeldungen derselben erkrankten Person wegen mehrfacher Positivtestungen dürfte es schon angesichts der gebotenen, u.a. den Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf einbeziehenden fachkundigen Bewertung positiver PCR-Ergebnisse allenfalls ausnahmsweise kommen. Aus der als Anlage A 32 vorgelegten Statistik der SARS-CoV-2-PCR-Testungen in Deutschland ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diese ausdrücklich nur die Zahl der wöchentlich durchgeführten Testungen – die in der Tat auch Mehrfachtestungen umfassen kann – und nicht die Zahl der im gleichen Zeitraum gemeldeten Fälle ausweist. Dass beide Zahlen identisch waren, ist daraus nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch sonst nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Behauptung des Antragstellers, das RKI selbst beschreibe auf seiner Homepage einen positiven Vorhersagewert der PCR-Tests von nur 28,78 %, ist schlichtweg unzutreffend, da die nach der vorgelegten Anlage 18 in das Berechnungstool eingegebenen Werte (80 % Sensitivität, 98 % Spezifität) ausweislich der auf derselben Seite abgedruckten „Hinweise zur Nutzung des Tools“ nicht für einen PCR-Test (dort angegeben mit einer Sensitivität und Spezifität von jeweils 99,9 %), sondern für einen Antigentest anzunehmen wären. Die vom Antragsteller angeführte Rechtswidrigkeit bzw. möglicherweise sogar Strafbewehrung fehlerhafter Meldungen der Labore ist im Übrigen eher geeignet, das Vertrauen des RKI wie auch des dessen Bewertungen berücksichtigenden Verordnungsgebers darin zu stützen, dass die Durchführung und fachkundige Bewertung der PCR-Tests in den nachfolgend gemeldeten Fällen den daran nach den Hinweisen des RKI zu stellenden fachlichen Anforderungen genügt. Auch die Behauptung des Antragsgegners, dass ein herkömmlicher PCR-Test nicht „zwischen SARS-CoV-2 und Grippeviren unterscheide“, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der dem RKI gemeldeten Fallzahlen. Denn sie trifft nur insoweit zu, als ein Single-Target-Test nicht beide Viren zugleich nachweisen kann. Da die hier in Rede stehenden PCR-Tests darauf ausgelegt sind, die typische Signatur eines Coronavirus zu erkennen, die dem Grippevirus fehlt, reagiert ein PCR-Test für SARS-CoV-2 grundsätzlich nur auf Corona- und nicht zugleich auf Grippeviren (vgl. z.B. AFP Faktencheck v. 8. Februar 2021, Corona-PCR-Tests reagieren nicht auf Grippeviren“, https://faktencheck.afp.com/corona-pcr-tests-reagieren-nicht-auf-grippeviren). Damit stützt er aber gerade bei Patienten mit auch bei COVID-19 vorkommenden grippeähnlichen Symptomen die Feststellung, dass tatsächlich eine COVID-19-Erkrankung vorliegt. Die vorgetragene Entziehung der Zulassung für 229 PCR-Tests durch die us-amerikanische FDA ist für die Aussagefähigkeit hiesiger aktueller Testergebnisse schon deshalb unergiebig, weil der Antragsteller selbst nicht behauptet, dass irgendwelche danach zurückgezogenen Tests aktuell in Deutschland Anwendung finden.

 Nach allem sind die Einwände des Antragstellers nicht geeignet, die vom hierfür gem. § 4 IfSG zuständigen RKI aus den Meldezahlen abgeleitete Überschreitung der gem. § 28a Abs. 3 IfSG maßgeblichen Inzidenzwerte ernstlich zu erschüttern könnten; die Klärung eventuell verbleibender Zweifel muss einem nachfolgenden Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben.“

Liest man diese Begründung, dann könnte man sagen: alles klar, der PCR-Test ist also eine taugliche Grundlage, um Infektionen zuverlässig festzustellen und das echte Infektionsgeschehen zu ermitteln.

Nun müssen Sie aber folgendes wissen: im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren erfolgt (auch wenn die umfangreiche Begründung des Gerichts etwas anderes vermuten lässt) keine vollständige rechtliche Prüfung, sondern nur eine sogenannte „summarische Prüfung“. Man könnte das vereinfacht so erklären, dass nur eine „oberflächliche, nicht tiefgehende“ Prüfung erfolgt. Auch eine Beweiserhebung erfolgt üblicherweise nicht, sondern bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Wenn Sie das im Hinterkopf behalten, dann kann man die Begründung des Gerichts auch aus einem anderen Blickwinkel betrachten: denn das Gericht hat keinen Beweis erhoben, sondern sich im Rahmen der Begründung nahezu ausschließlich auf Angaben des Robert Koch-Instituts zum PCR-Test gestützt. Darin könnte durchaus ein Problem liegen, weil das RKI gegenüber der Bundesregierung bzw. dem Bundesgesundheitsminister weisungsgebunden ist.

Persönlich hat mich bei der Begründung eher irritiert, dass das Gericht in seiner Begründung auf einen AFP Faktencheck Bezug nimmt. Meine persönliche Meinung zu Faktenchecks lasse ich an dieser Stelle einmal außen vor (die werden Sie in Kürze an anderer Stelle erfahren). Warum ich allerdings gerade die Bezugnahme auf einen AFP Faktencheck für bedenklich halte, will ich nicht verschweigen: die Agence France-Presse ist eine französische Presseagentur, die seit 1957 einen Rechtsstatus innehat, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland nahe kommt. Die AFP wird zwar zuweilen als unabhängig bezeichnet, es gibt aber durchaus Bedenken, ob dies bei rund 40% Einnahmen der AFP aus Abonnements staatlicher Einrichtungen tatsächlich so ist. Ich rege hier an, dass Sie ggf. einmal selbst eine Recherche dazu vornehmen und verweise auf die

Quelle: https://swprs.org/der-propaganda-multiplikator/

Jedenfalls: so, wie das Gericht hier seine Begründung gefasst hat, wäre dies in einem Hauptsacheverfahren nicht möglich. Denn im Hauptsacheverfahren dürfte sich das Gericht nicht einfach so nur auf Angaben des RKI stützen, sondern wäre gezwungen, in eine Beweisaufnahme einzutreten oder zumindest die angebotenen Beweismittel vollständig zu würdigen. Ob die Entscheidung daher auch im Hauptsacheverfahren so ausfallen würde, kann bezweifelt werden. Denn selbst in der Begründung dieser Entscheidung findet sich folgender, bemerkenswerte Satz:

„Der Einwand des Antragstellers, dass der PCR-Test als solcher zwar das Genom, aber nicht notwendig zugleich vermehrungsfähige Virenpartikel und damit auch keine akute Infektion nachweise, trifft danach zwar zu.“

Wie die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ausfallen könnte, zeigt die gestern bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien. Bevor Sie nun den Einwand erheben: was interessiert uns Wien, das ist ja nicht in Deutschland? Machen Sie sich bewusst, dass – so ist das nun mal bei einer Pandemie – Corona ein weltweites Phänomen ist, und weltweit wird derzeit in erster Linie auf die PCR-Tests abgestellt. Es ist also empfehlenswert, den Blick über den Tellerrand hinaus gehen zu lassen.

Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Wien finden Sie hier:

Quelle: http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at/Content.Node/rechtsprechung/103-048-3227-2021.pdf

Die wesentliche Passage zu den PCR-Tests bzw. auch zur Verwendung verschiedener Begriffe im Rahmen des „Pandemie-Managements“ finden sich dann ab Seite 8:

„(…) Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, „Fallgeschehen“ sowie „Anzahl an Infektionen“. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users2020/05,Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/ Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die „Information“ ausgeht. Die „Information“ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, … ( https://www.youtube.com/watch?…). Mutatismutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.

Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E.,Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severeacute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases,71(10), 2663-2666.) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.

Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit SARS-CoV-2 spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV- spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt.

Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO.

Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.

 Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).

 Zu den Antigentests ist über dies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/…). Dennoch stützt sich die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).

 Ein Antigen-Test bestätigt einen Fall (3) auch dann, wenn eine Kontaktnachverfolgung zu der zu bestätigenden Person erfolgreich war. Damit werden dann zwei aufeinandertreffende Antigen-positiv getestete Personen auf einmal zum bestätigten Fall auch ohne klinische Manifestation und ohne PCR-Test unter Anwendung der WHO-Richtlinien.

 Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für „Kranke/ Infizierte“ falsch.

 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst beim Verwenden der Fallzahlen nach der Definition der WHO die jeweiligen Modelle des Seuchengeschehens und die Bezüglichkeit der Zahlen ausschlaggebend für eine richtige Beurteilung sind. Sowohl in den Bewertungskriterien als auch in der aktuellen Risikoeinschätzung der Corona-Kommission vom 21.1.2021 finden sich dazu nur Sekundärquellen. Es wird auf die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) und auf die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) verwiesen. Mitteilungen von diesen werden offenbar ungeprüft zugrunde gelegt und die von diesen dafür verwandten wissenschaftlichen Quellen sowie statistisch prognostische Methoden nicht genannt. Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind.

Insgesamt ist bezüglich der „Information“ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen.

Dies wird unterstrichen durch die „Limitationen“ der Corona-Kommission, lautend „Es kann kein Rückschluss auf die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen gezogen werden, da davon auszugehen ist, dass diese in Wechselwirkung zueinanderstehen und sich in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen.“.

Zur rechtlichen Beurteilung einer nicht verwertbaren Information zur Seuchenlage sowie der Einschätzung des LVT ist ergänzend auszuführen:

Die bloße, abstrakte Befürchtung eines konsenswidrigen Betriebes kann – hier im Betriebsanlagenrecht – nicht zu einer prophylaktischen Versagung einer Bewilligung führen (vgl. VwGH vom 21.12.2004, 2002/04/0124; vom 30.06.2004,2001/04/0204).

Umso mehr dies bei einem Grund- und Freiheitsrecht, dem der Freiheit zu Versammlungen, zu gelten. Wie der Verfassungsgerichtshof ständig judiziert hat (vgl. VfGH vom 30.06.2004, B491/03; vom 30.08.2008, B663/08, beginnend mit RGH vom 23.01.1905, 691/1904), reichen bloße allgemeine Befürchtungen nicht aus für eine Untersagung einer Versammlung.

Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (…)“

Das Verwaltungsgericht Wien befasst sich hier ersichtlich mit der Frage, dass das alleinige Abstellen auf PCR-Tests ohne weitere klinische Diagnostik an sich keine Maßnahmen rechtfertigen kann.

Ich gehe ganz stark davon aus, dass aufgrund der weitreichenden Bedeutung, die diese Entscheidung – erst einmal nur in Österreich, absehbar aber auch in anderen Ländern Europas – haben wird, diese relativ zeitnah von sogenannten Fakten-Checkern wieder einmal als Fehlentscheidung eingestuft werden wird.

Das eigentliche wichtige an der Entscheidung ist aber die Kernaussage: der PCR-Test allein ist keinesfalls geeignet, um das echte Infektionsgeschehen zutreffend abzubilden.

Ich für meinen Teil bin schon lange der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, nicht auf „Fallzahlen“ abzustellen, sondern auf das echte Erkrankungsgeschehen. Natürlich kann es dabei in gewissen Grenzen sinnvoll sein, auch den PCR-Test als Hilfsmittel zu nutzen – etwa wenn eine Person Symptome zeigt, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 nahelegen.

Geradezu blödsinnig ist es meiner Meinung nach aber, vollkommen gesunde Menschen ohne jegliche Symptome zu testen. Bis heute war es mir auch trotz intensiver Recherche nicht möglich herauszufinden, zu welchem Anteil Menschen, die tatsächlich Krankheitssymptome zeigen, einen PCR-Test gemacht haben, und Menschen, die den PCR-Test nur deswegen machen mussten, weil es dazu eine gesetzliche Verpflichtung (z.B. im Zuge der Kontaktnachverfolgung oder nach Wiedereinreise aus einem „Risikogebiet“), stehen. Ich gehe davon aus, dass schon diese „kleine Änderung“ (Test nur bei Symptomen) das „Infektionsgeschehen“ erheblich anders wirken lassen würde.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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