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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Zerrüttung eines Mietverhältnisses ohne pflichtwidriges Verhalten des Mieters ist kein Kündigungsgrund

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter aufgrund von Zerrüttung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Mieters nicht pflichtwidrig war.

In dem vom BGH mit Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 211/22, entschiedenen Fall verlangten die Vermieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses von den Mietern die Räumung nach einer fristlosen Kündigung eines seit 2011 bestehenden Mietverhältnisses. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien begannen 2014 und umfassten Verstöße gegen die Hausordnung sowie Lärmbelästigung. Die Vermieter beschuldigten die Mieter zudem fälschlicherweise rassistischer Äußerungen, woraufhin die Mieter Strafanzeige erstatteten.

Das Gericht entschied, dass allein die Zerrüttung des Mietverhältnisses keine ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung darstellt. Es wurde kein pflichtwidriges Verhalten der Mieter festgestellt, insbesondere war die Strafanzeige gerechtfertigt und nicht denunziatorisch. Die Vermieter konnten sich auch nicht auf § 573a Abs. 1 BGB berufen, da dieser keine fristlose Kündigung aufgrund von anhaltenden Konflikten ermöglicht.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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