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BGH: Zerrüttung eines Mietverhältnisses ohne pflichtwidriges Verhalten des Mieters ist kein Kündigungsgrund
Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter aufgrund von Zerrüttung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Mieters nicht pflichtwidrig war.
In dem vom BGH mit Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 211/22, entschiedenen Fall verlangten die Vermieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses von den Mietern die Räumung nach einer fristlosen Kündigung eines seit 2011 bestehenden Mietverhältnisses. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien begannen 2014 und umfassten Verstöße gegen die Hausordnung sowie Lärmbelästigung. Die Vermieter beschuldigten die Mieter zudem fälschlicherweise rassistischer Äußerungen, woraufhin die Mieter Strafanzeige erstatteten.
Das Gericht entschied, dass allein die Zerrüttung des Mietverhältnisses keine ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung darstellt. Es wurde kein pflichtwidriges Verhalten der Mieter festgestellt, insbesondere war die Strafanzeige gerechtfertigt und nicht denunziatorisch. Die Vermieter konnten sich auch nicht auf § 573a Abs. 1 BGB berufen, da dieser keine fristlose Kündigung aufgrund von anhaltenden Konflikten ermöglicht.