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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Schlüsseleinwurf in Briefkasten kann Verjährung von Vermieteransprüchen auslösen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.01.2025, Az. XII ZR 96/23, entschieden, dass der Einwurf von Wohnungsschlüsseln in den Briefkasten des Vermieters als Rückgabe der Mietsache gilt, sofern der Vermieter dadurch tatsächlich Zugang zur Wohnung erhält. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Rückgabe ablehnt, solange er die Schlüssel nicht an den Mieter zurückgibt.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter die Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter akzeptierte die Rückgabe nicht und forderte später Schadensersatz für Mängel an der Mietsache. Der Mieter berief sich auf Verjährung, da seit der Schlüsselübergabe mehr als sechs Monate vergangen waren.

Der BGH stellte klar, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche des Vermieters gemäß § 548 Abs. 1 BGB bereits mit der Schlüsselrückgabe beginnt, auch wenn das Mietverhältnis formal noch nicht beendet ist. Ein entgegenstehender Wille des Vermieters ist unbeachtlich, wenn er die Schlüssel nicht zurückgibt.

Allerdings betrifft diese Regelung nur Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Andere Ansprüche, wie etwa Mietrückstände, bleiben davon unberührt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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