Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
BGH: Kündigung wegen Eigenbedarf ist auch bei nur gelegentlicher Nutzung möglich
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung auch dann möglich ist, wenn der Eigenbedarf in einer nur gelegentlichen und nicht dauerhaften Nutzung der vermieteten Wohnung besteht. Im Ergebnis hat der BGH entschieden (Beschluss vom 21.08.2018, VIII ZR 186/17), dass auch die nur gelegentliche Nutzung einer Wohnung ausreichen kann, um wegen Eigenbedarf zu kündigen.
In dem konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Mietvertrags für eine 5-Zimmer-Wohnung in Wiesbaden. Die Wohnung befindet sich in einem seit längerer Zeit zum Familienbesitz des Vermieters gehörenden Hauses mit mehreren Wohneinheiten; zwei der Wohnungen in dem Haus nutzen der Vermieter und seine Kinder für gelegentliche Aufenthalte in Wiesbaden. Der Vermieter selbst lebte in Finnland, ebenso seine 3 Kinder sowie die insgesamt 6 Enkelkinder. Zweimal jährlich, jeweils für einen Zeitraum von 1-2 Wochen, reisten der Vermieter und seine Kinder sowie deren Familien für Familientreffen nach Wiesbaden.
Im August 2014 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarf und stützte die Kündigung darauf, dass er die (dritte) Wohnung in dem Haus für die Familien seiner Kinder benötige, da die bislang insoweit von seinen Kindern und deren Familien genutzte Dachgeschosswohnung für sechs Erwachsene und vier Kinder zu klein sei. Seitens der gesamten Familie des Vermieters bestand vorliegend eine enge Beziehung zu der Stadt Wiesbaden, so dass auch in Zukunft mit weiteren Aufenthalten zu rechnen sei.
Der BGH sah hierin eine ausreichende Begründung für die Eigenbedarfskündigung.
Die Kinder und Enkel des Vermieters sind Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auch das Nutzen der Wohnung (nur) als Zweit- oder Ferienwohnung stehe dem Eigenbedarf nicht entgegen. Nach Auffassung des BGH ist für die Frage danach, ob die Mietwohnung für Familienangehörige benötigt wird, nicht darauf abzustellen, dass in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründet wird. Es genügt, dass der Eigennutzungswunsch von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das war nach Auffassung des BGH hier der Fall, wobei der BGH hauptsächlich auf die enge Verbundenheit der Familie zu Wiesbaden, die Größe der Familie sowie deren wirtschaftlichen Verhältnisse in Ansehung des Eigennutzungswunsches abstellte.