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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Kündigung wegen Eigenbedarf ist auch bei nur gelegentlicher Nutzung möglich

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung auch dann möglich ist, wenn der Eigenbedarf in einer nur gelegentlichen und nicht dauerhaften Nutzung der vermieteten Wohnung besteht. Im Ergebnis hat der BGH entschieden (Beschluss vom 21.08.2018, VIII ZR 186/17), dass auch die nur gelegentliche Nutzung einer Wohnung ausreichen kann, um wegen Eigenbedarf zu kündigen.

In dem konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Mietvertrags für eine 5-Zimmer-Wohnung in Wiesbaden. Die Wohnung befindet sich in einem seit längerer Zeit zum Familienbesitz des Vermieters gehörenden Hauses mit mehreren Wohneinheiten; zwei der Wohnungen in dem Haus nutzen der Vermieter und seine Kinder für gelegentliche Aufenthalte in Wiesbaden. Der Vermieter selbst lebte in Finnland, ebenso seine 3 Kinder sowie die insgesamt 6 Enkelkinder. Zweimal jährlich, jeweils für einen Zeitraum von 1-2 Wochen, reisten der Vermieter und seine Kinder sowie deren Familien für Familientreffen nach Wiesbaden.

Im August 2014 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarf und stützte die Kündigung darauf, dass er die (dritte) Wohnung in dem Haus für die Familien seiner Kinder benötige, da die bislang insoweit von seinen Kindern und deren Familien genutzte Dachgeschosswohnung für sechs Erwachsene und vier Kinder zu klein sei. Seitens der gesamten Familie des Vermieters bestand vorliegend eine enge Beziehung zu der Stadt Wiesbaden, so dass auch in Zukunft mit weiteren Aufenthalten zu rechnen sei.

Der BGH sah hierin eine ausreichende Begründung für die Eigenbedarfskündigung.

Die Kinder und Enkel des Vermieters sind Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auch das Nutzen der Wohnung (nur) als Zweit- oder Ferienwohnung stehe dem Eigenbedarf nicht entgegen. Nach Auffassung des BGH ist für die Frage danach, ob die Mietwohnung für Familienangehörige benötigt wird, nicht darauf abzustellen, dass in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründet wird. Es genügt, dass der Eigennutzungswunsch von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das war nach Auffassung des BGH hier der Fall, wobei der BGH hauptsächlich auf die enge Verbundenheit der Familie zu Wiesbaden, die Größe der Familie sowie deren wirtschaftlichen Verhältnisse in Ansehung des Eigennutzungswunsches abstellte.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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