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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Aus dem Alltag eines Anwalts: Um Rückmeldung wird gebeten

Im Rahmen der Mandatsbearbeitung ergibt es sich naturgemäß, dass zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten diverse Besprechungen stattfinden und sich zuweilen auch einige Korrespondenz ansammelt. Nicht jede Korrespondenz stammt dabei von der Gegenseite, oft ist es der eigene Mandant, der Unterlagen einreicht oder sich einfach nur nach dem Sachstand erkundigen möchte.

Würde man nun Mandanten fragen, binnen welcher Zeit eine Rückmeldung auf solche Sachstandsanfragen oder eine Bestätigung für den Unterlageneingang zu erfolgen haben, so würde ein Großteil der Mandanten vermutlich sagen: sofort, am besten gestern.

Glücklicherweise ist das anwaltliche Berufsrecht etwas nachgiebiger. Insbesondere § 11 Abs. 2 BORA regelt allgemein, dass Anfragen des Mandanten (nicht sofort, sondern nur) unverzüglich zu beantworten sind. In Abs. 1 der Vorschrift ist u.a. geregelt, dass der Mandant über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten ist.

Was damit (=unverzüglich) gemeint ist, hat der BGH allgemein in seinem Beschluss vom 18.07.2016, AnwZ (Brfg) 22/15, erläutert:

„Die Anfrage eines Mandanten wird unverzüglich beantwortet, wenn die Antwort ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (§ 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist (Zuck in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43 BRAO/§ 11 BORA Rn. 18, 34; Schwärzer in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 11 BORA Rn. 5, 8; vgl. zu § 121 BGB: BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 121 Rn. 3).“

Mit anderen Worten: dem Rechtsanwalt steht vor Beantwortung eine jeweils im Einzelfall zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Das mag zwar nicht jedem Mandanten gefallen, muss aber schon deswegen so sein, da eben nicht jede Anfrage wie aus der Pistole geschossen beantwortet werden kann, sondern – das soll in der Arbeit des Rechtsanwalts ja durchaus vorkommen – u. U. eine vorherige Prüfung von Rechtsfragen erfordert.

In unserer Kanzlei sind wir dennoch bemüht, die Rechtslage mit der Lebenswirklichkeit in Einklang zu bringen. Um beispielsweise einen Großteil der zeitraubenden Telefonate zu unterbinden, in denen Mandanten nur deswegen anrufen, um zu erfahren, ob eine an uns versandte E-Mail eingegangen ist, lassen wir durch unseren Server eine automatische Empfangsbestätigung versenden, durch die der Empfang der E-Mail bestätigt und zudem mitgeteilt wird, dass eingehende Anfragen nach Priorität  geordnet bearbeitet werden (d.h. beispielsweise, dass frist- oder termingebundene Angelegenheiten Vorrang vor solchen Sachen haben müssen, in denen die Verjährung erst in einigen Jahren droht).

Denn in den allermeisten Fällen, in denen ein Anrufer erfahren möchte, ob eine E-Mail bei uns eingegangen ist, steht hinter dieser Anfrage ein gänzlich anderes Anliegen: er möchte nicht erfahren, ob die E-Mail da ist, er möchte wissen, ob sie schon bearbeitet worden ist.

Das ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, in letzter Zeit häuften sich hier in der Kanzlei jedoch Fälle, in denen sich Mandanten oder nicht anwaltlich vertretene Gegner gemeldet haben, um eben den Eingang einer E-Mail (oder tatsächlich: den Bearbeitungsstand) abzufragen, und zwar nicht nach einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist, sondern annähernd unmittelbar nach Eingang der E-Mail bei uns.

So auch heute gleich in zwei Fällen:

In der einen Sache übersandte ein Mandant zur Erstellung einer Klageschrift umfangreiche Unterlagen von mehreren hundert Seiten, die durch den Kollegen Schreiner gesichtet werden sollten. Etwa 2 Stunden nach Eingang der E-Mail rief der Mandant an und fragte, ob die E-Mail eingegangen sei. Auf die Rückfrage, ob ihm die Empfangsbestätigung vorliege, meinte der Mandant: „Ja, aber ich wollte eigentlich wissen, ob die Klage schon fertig ist.“ Es braucht wohl nicht viele Erklärungen, um zu erahnen, dass die Klage noch nicht fertig war.

In der anderen Sache machen wir für unsere Mandantschaft Ansprüche geltend und haben eine Frist zur Erfüllung gesetzt. Rund 10 Tage vor Fristablauf hat die nicht anwaltlich vertretene Gegenseite die Ansprüche zurückgewiesen, und zwar mittels E-Mail zur Nachtzeit. Unmittelbar am Morgen des folgenden Tags kam dann der Anruf der Gegenseite, ob die E-Mail eingegangen ist. Auf Nachfrage stellte sich natürlich heraus, dass unsere Empfangsbestätigung vorlag. Aber, da die Frist ja noch laufen würde, erwarte man eine Antwort, wie es nun weitergehe.

Unabhängig davon, dass selbstverständlich die Gegner unserer Mandanten aus naheliegenden Gründen von uns nicht beraten werden, muss an dieser Stelle doch die Frage erlaubt sein, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Rechtsanwalt eine zur Nachtzeit eingegangene E-Mail noch während derselben Nacht an die eigene Mandantschaft weiterleitet, diese sodann mit der eigenen Mandantschaft bespricht, ein Antwortschreiben entwirft, dieses vor Versand dem eigenen Mandanten zur Prüfung vorlegt, ggf. Korrekturen vornimmt, nochmals zur Freigabe vorlegt und dann schließlich das Schreiben der Gegenseite beantwortet.

Manchmal kann man sich nur wundern, welche Vorstellungen bei einigen Leuten so vorhanden sind…

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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