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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Aus dem Alltag eines Anwalts: Sachen gibt‘s

Es begab sich, dass vor etwas mehr als einem Jahr ein Mandant meine Hilfe benötigte. Der Sache nach ging es um eine Bewertung, die der Mandant bei eBay erhalten hatte und die ihm ein Dorn im Auge war. In einem Telefonat schilderte der Mandant zunächst sein Anliegen und übersandte zur weiteren Prüfung und Bearbeitung sodann diverse Unterlagen, einschließlich der zu prüfenden Bewertung. Soweit ein ganz gewöhnlicher Vorgang.

Nun muss man wissen, dass es zu Bewertungen und Äußerungen im Internet eine Fülle von Gesetzen und Rechtsprechung gibt, die es bei der Prüfung zu beachten gilt – insbesondere, weil hier immer eine Würdigung danach vorzunehmen ist, ob eine zulässige Meinungsäußerung oder unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt. Erst nach entsprechender rechtlicher Bewertung kann dementsprechend entschieden werden, wie weiter vorgegangen werden sollte, bzw. ob ein weiteres Vorgehen überhaupt sinnvoll oder möglich ist.

In der Sache des besagten Mandanten ergab die Prüfung des vollständigen Sachverhalts nun leider, dass eine Durchsetzung von Ansprüchen des Mandanten rechtlich alles andere als gesichert war.

Wer als Rechtsanwalt seine Arbeit ordentlich macht und zudem berücksichtigt, dass die meisten Mandanten juristische Laien sind, wird dem Mandanten aber nicht einfach ein „Geht nicht.“ an den Kopf knallen, sondern diesem die Rechtslage so verständlich machen, dass dieser auch ohne das Alltagsvokabular eines Rechtsanwalts die – bestehenden oder eben nicht bestehenden – Erfolgsaussichten einer Sache beurteilen kann.

In der besagten Sache ließ ich dem Mandanten daher ein mehrseitiges Gutachten zukommen, das detailliert auf jeden einzelnen Aspekt der Angelegenheit einging – und im Ergebnis dem Mandanten ein weiteres Vorgehen nicht nahelegen konnte.

Der Mandant gab sich hiermit zufrieden. Das sollte sich aber ändern, als rund ein Jahr später und vor allem wegen des Umzugs unserer Kanzlei im letzten Jahr etwas verzögert die Honorarrechnung in der Sache gestellt wurde.

Es soll ja Rechtsanwälte geben, die mehr als 3 Mandanten betreuen – dazu gehört auch unsere Kanzlei, und so kommt es leider immer wieder mal vor, dass Rechnungen ein wenig später als möglicherweise vom Mandanten angenommen gestellt werden.

Alles kein Problem, so lange das binnen der Verjährungsfrist geschieht – möchte man meinen. Lediglich nebenbei sei noch erwähnt, dass die Honorarnote nur knapp die Hürde von 100,- Euro überspringen konnte und sich damit mehr als angemessen darstellte.

Besagter Mandant war anderer Auffassung. Wie in solchen Fällen üblich, stand natürlich erst einmal in Frage im Raum, ob hier überhaupt gearbeitet worden war. Denn da ich ja davon abgeraten hatte, Ansprüche durchzusetzen, sei ich ja gar nicht tätig geworden. Außerdem hätte dem Mandanten mitgeteilt werden müssen, dass die anwaltliche Tätigkeit Geld kosten würde (Anmerkung: Gesetz und Rechtsprechung sehen das nachvollziehbarerweise anders). Und schließlich hätte wenn überhaupt die Rechnung auf keinen Fall so spät gestellt werden dürfen.

Bis hierhin war das alles kein Problem – oder irgendetwas, das mich besonders aufregen würde.

Womit ich aber ein Problem habe, oder besser gesagt: was ich als untunlich erachte: wenn dem eigenen Rechtsanwalt ein „Fick dich“ an den Kopf geworfen wird.

Es mag ja sein, dass der eine oder andere Mandant eine Honorarrechnung etwas früher erwartet, deren Höhe etwas anders einschätzt oder tatsächlich auch einmal in der Abrechnung in Fehler passiert – all das kann vorkommen.

Und trotzdem gibt es ein paar Regeln des Anstands, die man beachten können sollte. Dazu gehört auch, dass man bei Meinungsverschiedenheiten oder Rückfragen betreffend Honorarrechnungen sachlich miteinander umgeht – denn dann lässt sich auch immer eine Lösung finden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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