Die Corona-Pandemie hat uns alle seit mehr als einem Jahr im Griff. Jeder von uns…
Aus dem Alltag eines Anwalts: Sachen gibt‘s
Es begab sich, dass vor etwas mehr als einem Jahr ein Mandant meine Hilfe benötigte. Der Sache nach ging es um eine Bewertung, die der Mandant bei eBay erhalten hatte und die ihm ein Dorn im Auge war. In einem Telefonat schilderte der Mandant zunächst sein Anliegen und übersandte zur weiteren Prüfung und Bearbeitung sodann diverse Unterlagen, einschließlich der zu prüfenden Bewertung. Soweit ein ganz gewöhnlicher Vorgang.
Nun muss man wissen, dass es zu Bewertungen und Äußerungen im Internet eine Fülle von Gesetzen und Rechtsprechung gibt, die es bei der Prüfung zu beachten gilt – insbesondere, weil hier immer eine Würdigung danach vorzunehmen ist, ob eine zulässige Meinungsäußerung oder unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt. Erst nach entsprechender rechtlicher Bewertung kann dementsprechend entschieden werden, wie weiter vorgegangen werden sollte, bzw. ob ein weiteres Vorgehen überhaupt sinnvoll oder möglich ist.
In der Sache des besagten Mandanten ergab die Prüfung des vollständigen Sachverhalts nun leider, dass eine Durchsetzung von Ansprüchen des Mandanten rechtlich alles andere als gesichert war.
Wer als Rechtsanwalt seine Arbeit ordentlich macht und zudem berücksichtigt, dass die meisten Mandanten juristische Laien sind, wird dem Mandanten aber nicht einfach ein „Geht nicht.“ an den Kopf knallen, sondern diesem die Rechtslage so verständlich machen, dass dieser auch ohne das Alltagsvokabular eines Rechtsanwalts die – bestehenden oder eben nicht bestehenden – Erfolgsaussichten einer Sache beurteilen kann.
In der besagten Sache ließ ich dem Mandanten daher ein mehrseitiges Gutachten zukommen, das detailliert auf jeden einzelnen Aspekt der Angelegenheit einging – und im Ergebnis dem Mandanten ein weiteres Vorgehen nicht nahelegen konnte.
Der Mandant gab sich hiermit zufrieden. Das sollte sich aber ändern, als rund ein Jahr später und vor allem wegen des Umzugs unserer Kanzlei im letzten Jahr etwas verzögert die Honorarrechnung in der Sache gestellt wurde.
Es soll ja Rechtsanwälte geben, die mehr als 3 Mandanten betreuen – dazu gehört auch unsere Kanzlei, und so kommt es leider immer wieder mal vor, dass Rechnungen ein wenig später als möglicherweise vom Mandanten angenommen gestellt werden.
Alles kein Problem, so lange das binnen der Verjährungsfrist geschieht – möchte man meinen. Lediglich nebenbei sei noch erwähnt, dass die Honorarnote nur knapp die Hürde von 100,- Euro überspringen konnte und sich damit mehr als angemessen darstellte.
Besagter Mandant war anderer Auffassung. Wie in solchen Fällen üblich, stand natürlich erst einmal in Frage im Raum, ob hier überhaupt gearbeitet worden war. Denn da ich ja davon abgeraten hatte, Ansprüche durchzusetzen, sei ich ja gar nicht tätig geworden. Außerdem hätte dem Mandanten mitgeteilt werden müssen, dass die anwaltliche Tätigkeit Geld kosten würde (Anmerkung: Gesetz und Rechtsprechung sehen das nachvollziehbarerweise anders). Und schließlich hätte wenn überhaupt die Rechnung auf keinen Fall so spät gestellt werden dürfen.
Bis hierhin war das alles kein Problem – oder irgendetwas, das mich besonders aufregen würde.
Womit ich aber ein Problem habe, oder besser gesagt: was ich als untunlich erachte: wenn dem eigenen Rechtsanwalt ein „Fick dich“ an den Kopf geworfen wird.
Es mag ja sein, dass der eine oder andere Mandant eine Honorarrechnung etwas früher erwartet, deren Höhe etwas anders einschätzt oder tatsächlich auch einmal in der Abrechnung in Fehler passiert – all das kann vorkommen.
Und trotzdem gibt es ein paar Regeln des Anstands, die man beachten können sollte. Dazu gehört auch, dass man bei Meinungsverschiedenheiten oder Rückfragen betreffend Honorarrechnungen sachlich miteinander umgeht – denn dann lässt sich auch immer eine Lösung finden.