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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Anfechtung eines Mietvertrags

In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle werden Mietverträge durch eine Kündigung beendet. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, wie ein Mietvertrag aus der Welt geschafft werden kann. Neben einem Mietaufhebungsvertrag, bei dem die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Mietverhältnisses vereinbaren, besteht in bestimmten Fällen aber auch die Möglichkeit, die auf den Abschluss des Mietvertrags gerichtete Willenserklärung anzufechten. Das ist z.B. möglich bei Vorliegen eines Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung.

Der wesentliche Unterschied besteht im Beendigungszeitpunkt: bei einer ordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, die außerordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis mit ihrem Zugang. Bei einem Mietaufhebungsvertrag können die Parteien hingegen das Ende frei vereinbaren.

Bei der Anfechtung andererseits wird das Mietverhältnis rückwirkend aufgelöst, so als hätte es nie bestanden.

Eine Anfechtung führt allerdings nicht nur dazu, dass das Mietverhältnis als nicht entstanden betrachtet wird. Vielmehr hat die Anfechtung auch Auswirkungen auf solche Rechtsverhältnisse, die mit dem ursprünglichen Vertragsschluss in Verbindung standen. Beispielsweise lässt eine Anfechtung auch eine Maklerprovision entfallen (BGH NZM 2005, 711; NZM 2001, 247).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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