Vor einigen Jahren hatte die DigiRights Administration GmbH massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen in Tauschbörsen…
AG München: Zur sekundären Darlegungslast beim Filesharing in Mehrpersonenkonstellationen
In einer Entscheidung des Amtsgerichts München finden sich wieder einmal einige interessante Ausführungen zum Problem der sekundären Darlegungslast:
„(…) Hieraus folgt eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten, der diese Vermutung nur entkräften kann, wenn er konkret vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urt. Vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Es muss sich die ernsthafte Möglichkeit ergeben, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urt. vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12). Zudem ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urt. Vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urt. vom 24.03.2010, Az. XII ZR 175/08).
b) Der Sachvortrag des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Die ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist nicht erkennbar. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Beklagten in Vermutungen und vagen Schilderungen. Selbst wenn zugunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass seine Ehefrau sowie sein Sohn Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten hatten, wurde seitens des Beklagten gerade nicht hinreichend dargelegt, dass diese als Täter der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen. (…) Eine Täterschaft der vermeintlichen anderen Anschlussnutzer erscheint in dieser Konstellation gerade nicht wahrscheinlicher als eine Täterschaft des Beklagten.“ (AG München, 04.12.2014, Az. 222 C 24046/13)
Kommentar:
Erneut eine Entscheidung aus München, die die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt und bei richtigem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung so nicht begründbar ist. Dies zeigt sich vor allem am letzten Satz: die für den Anschlussinhaber ursprünglich durch den BGH aufgestellte Vermutung seiner Täterschaft resultiert letztlich aus der Überlegung, dass derjenige, der einen Internetanschluss hat und nutzt, vermutlich auch für die Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss verantwortlich ist. Zwischenzeitlich hat der BGH aber entschieden (BGH, Urt. Vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12), dass es eine solche Vermutung in Mehrpersonenkonstellationen gerade nicht gibt. Das ist auch logisch: nutzen mehrere Personen einen Internetanschluss, der die Quelle einer Rechtsverletzung war, so kommt eben jede dieser Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.
Nun gibt es aber keinen Erfahrungssatz, der da lautet: wenn mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen, dann spricht der Erfahrung nach die Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Anschlussinhabers hinsichtlich der über den Anschluss begangenen Rechtsverletzungen. Genau hieran knüpft aber das AG München an, wenn es – wie in der Entscheidung – eine größere Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft der anderen Mitnutzer fordert.
Wie derartige Konstellationen unter Berücksichtigung der im Zivilprozess geltenden Beweislastverteilung „richtig“ zu entscheiden sind, zeigt das Urteil des LG Potsdam vom 08.01.2015, 2 O 252/14 (eine ausführliche Besprechung der Entscheidung folgt in Kürze).