Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
AG Düsseldorf: Zur sekundären Darlegungslast beim Filesharing in Mehrpersonenkonstellationen
Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.02.2015, Az. 57 C 6467/14, einer Filesharing-Klage stattgegeben und dabei insbesondere auf das aus Sicht des Gerichts unzureichende Vorbringen im Rahmen der sekundären Darlegungslast abgestellt.
In dem Verfahren lag eine typische Familienkonstellation zu Grunde: die Klage richtete sich gegen die beiden zuvor abgemahnten Eltern, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angaben, auch ihre beiden minderjährigen Kinder hatten Zugriff auf den Internetanschluss. Diese seien jeweils belehrt worden, keine Tauschbörsen zu nutzen. Nach Erhalt der Abmahnung durchgeführte Gespräche im Familienverbund sowie eine Nachschau auf den von den Kindern genutzten Rechnern hatten indessen nicht dazu beigetragen, die Rechtsverletzung aufzuklären.
Das AG Düsseldorf sah diesen Vortrag als nicht ausreichend an und verurteilte die beklagten Eltern schließlich:
„Dieser sekundären Darlegungslast genügt das Beklagtenvorbringen nicht Die Beklagten legen keinen alternativen Sachverhalt dar, wonach eine 3 Person als Täter der Verletzung in Betracht kommt. Allein, dass in ihrem Haushalt zum Verletzungszeitpunkt ihre beiden minderjährigen Kinder lebten und diese über den Internetanschluss der Beklagten Zugang zum Internet gehabt haben, reicht nicht aus für den Rückschluss, dass eines der beiden Kinder (wer?) als Alleintäter in Betracht kommt. Es wäre ein Vortrag erforderlich gewesen, dass eine konkret benannte Person nicht nur generell, sondern insbesondere zum Verletzungszeitpunkt Zugriff zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat, dass diese Person aufgrund ihres gewöhnlichen Nutzungsverhaltens als Verletzer allein in Betracht kommt oder im Rahmen der durchgeführten Nachforschungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung vom Anschlussinhaber verlangt (vergleiche BGH Urteil vom 8.1.2014 ,,Bearshare“ 1 ZR 169/12), die Verletzungshandlung zugegeben hat.
Die Beklagten tragen zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Kinder weder allgemein vor, noch zur Internetnutzung zu den Tatzeiten. Auch zu den Gewohnheiten der Kinder im Zusammenhang mit deren Internetnutzung und bezüglich ihrer Vorlieben hinsichtlich von Filmen fehlt jeglicher Vortrag. Zwar wollen die Beklagten Nachforschungen nach dem Erhalt der Abmahnung Anfang März .. (?) angestellt haben. Allerdings sind diese nach ihrem eigenen Vortrag ergebnislos verlaufen. Damit fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass eines der Kinder die Verletzungshandlung vorgenommen hat. Vielmehr haben sie die Vermutung, dass sie als Anschlussinhaber die Verletzer sind, nicht erschüttert.“
Kommentar:
Eine Entscheidung, die zeigt, wie unterschiedlich vergleichbare Sachverhalte vor Gericht gewertet werden und wie wichtig die „richtige“ Formulierung im Rahmen der Verteidigung ist.
Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung trotzdem nicht: vereinfacht ausgedrückt geht das Gericht davon aus, dass mangels Aufklärung der Rechtsverletzung durch die Beklagten (!) der sekundären Darlegungslast nicht genüge getan ist. Die bloße Tatsache, dass die beiden Kinder die Rechtsverletzung nicht eingeräumt haben und die Eltern auf den Rechnern keine „Beweise“ entdeckt haben, schließt eine Täterschaft der Kinder – anders als vom Gericht angenommen – auch nicht aus: woher weiß der Anschlussinhaber, ob Familienmitglieder die Wahrheit gesagt haben? Wie soll der Anschlussinhaber wissen, ob sich das Werk möglicherweise einmal auf dem Rechner befunden hat, zwischenzeitlich aber wieder entfernt wurde?
Davon abgesehen zeigt der letzte Satz der Entscheidung, dass das AG Düsseldorf die Grundsätze der BearShare-Entscheidung verkennt:
„Vielmehr haben sie die Vermutung, dass sie als Anschlussinhaber die Verletzer sind, nicht erschüttert.“
Eine solche Vermutung gibt es nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH in Mehrpersonenkonstellationen nicht.