Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
AG München weist Filesharing-Klage wegen „Metro: Last Light“ ab
Das AG München hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17 eine Klage auf Schadenersatz und Abmahnkosten gegen einen von uns vertretenen Anschlussinhaber abgewiesen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der später beklagte Anschlussinhaber hatte im Jahr 2014 insgesamt 2 Abmahnungen durch eine Rechteinhaberin erhalten. Diese hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Ausspruch der Abmahnungen beauftragt, die in beiden Fällen gegen den Anschlussinhaber im Auftrag der Rechteinhaberin Unterlassungs- sowie diverse Zahlungsansprüche geltend machte. Nachdem der Anschlussinhaber in beiden Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, folgten sodann in beiden Angelegenheiten zuerst ein gerichtlicher Mahnbescheid.
Nun beauftragte der Anschlussinhaber uns mit seiner Vertretung. Auf die jeweils eingelegten Widersprüche hin ließ die Rechteinhaberin in beiden Verfahren die Anspruchsbegründung folgen.
In beiden Verfahren wurde sodann umfangreich gegen die behaupteten Ansprüche vorgetragen. Insbesondere die Nutzung des Anschlusses im Familienverbund sowie der Umstand, dass der beklagte Anschlussinhaber trotz getätigter Nachforschungen den Täter nicht ermitteln konnte, genügten dem Gericht letztlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.
Erfahrungsgemäß begehen viele Anschlussinhaber in derartigen Verfahren den Fehler, dass weitere Nutzer konsequent als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung ausgeschlossen werden. Derartiger Vortrag ist aber – entgegen der Überzeugung vieler Betroffener – gerade nicht geeignet, sich gegen Ansprüche aus Filesharing-Verfahren zu wehren. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber aufzeigt, welche weiteren Nutzer als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu ist es erforderlich, dass nachvollziehbarer Vortrag dahingehend erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – Afterlife).
Wenn derartiger Vortrag erfolgt ist – so wie in den vorliegenden Verfahren – trifft den klagenden Rechteinhaber die Beweislast dahingehend, dass der beklagte Anschlussinhaber tatsächlich der Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung war.
Diesen Beweis konnte die Rechteinhaberin in dem nunmehr entschiedenen Verfahren, das sich auf eine angebliche Rechtsverletzung an dem Spiel „Metro Last Light“ bezog, nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht führen, so dass die Klage abgewiesen wurde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dem zweiten Verfahren eine Entscheidung noch aussteht, nachdem die Rechteinhaberin hier die eingeklagten Ansprüche erweitert hat und das Verfahren an das LG München I verwiesen worden ist.