Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG München weist Filesharing-Klage wegen „Metro: Last Light“ ab

Das AG München hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17 eine Klage auf Schadenersatz und Abmahnkosten gegen einen von uns vertretenen Anschlussinhaber abgewiesen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der später beklagte Anschlussinhaber hatte im Jahr 2014 insgesamt 2 Abmahnungen durch eine Rechteinhaberin erhalten. Diese hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Ausspruch der Abmahnungen beauftragt, die in beiden Fällen gegen den Anschlussinhaber im Auftrag der Rechteinhaberin Unterlassungs- sowie diverse Zahlungsansprüche geltend machte. Nachdem der Anschlussinhaber in beiden Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, folgten sodann in beiden Angelegenheiten zuerst ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Nun beauftragte der Anschlussinhaber uns mit seiner Vertretung. Auf die jeweils eingelegten Widersprüche hin ließ die Rechteinhaberin in beiden Verfahren die Anspruchsbegründung folgen.

In beiden Verfahren wurde sodann umfangreich gegen die behaupteten Ansprüche vorgetragen. Insbesondere die Nutzung des Anschlusses im Familienverbund sowie der Umstand, dass der beklagte Anschlussinhaber trotz getätigter Nachforschungen den Täter nicht ermitteln konnte, genügten dem Gericht letztlich zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.

Erfahrungsgemäß begehen viele Anschlussinhaber in derartigen Verfahren den Fehler, dass weitere Nutzer konsequent als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung ausgeschlossen werden. Derartiger Vortrag ist aber – entgegen der Überzeugung vieler Betroffener – gerade nicht geeignet, sich gegen Ansprüche aus Filesharing-Verfahren zu wehren. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber aufzeigt, welche weiteren Nutzer als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu ist es erforderlich, dass nachvollziehbarer Vortrag dahingehend erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – Afterlife).

Wenn derartiger Vortrag erfolgt ist – so wie in den vorliegenden Verfahren – trifft den klagenden Rechteinhaber die Beweislast dahingehend, dass der beklagte Anschlussinhaber tatsächlich der Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung war.

Diesen Beweis konnte die Rechteinhaberin in dem nunmehr entschiedenen Verfahren, das sich auf eine angebliche Rechtsverletzung an dem Spiel „Metro Last Light“ bezog, nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht führen, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dem zweiten Verfahren eine Entscheidung noch aussteht, nachdem die Rechteinhaberin hier die eingeklagten Ansprüche erweitert hat und das Verfahren an das LG München I verwiesen worden ist.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen