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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG München weist Filesharing-Klage von Negele Zimmel Greuter Beller ab

Das AG München hat mit Urteil vom 02.07.2014, Az. 262 C 9348/14, eine Klage der DBM Videovertrieb GmbH (vertreten durch die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller) auf Schadenersatz und Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung in vollem Umfang abgewiesen.

In dem Verfahren ging es – wie so oft – um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen der rechtswidrigen Verbreitung eines Filmwerks über den Internetanschluss des durch unsere Kanzlei vertretenen Anschlussinhabers. Der Beklagte hatte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung der Abmahnkosten sowie von Schadenersatz war aber verweigert worden. Er wurde daher auf Zahlung von insgesamt 1.151,80 Euro in Anspruch genommen.

In dem Verfahren hatten wir für den Mandanten vorgetragen, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hatte, sondern sich im Urlaub auf Fuerteventura befunden hatte. Allerdings hatte der Beklagte seine Wohnung während seines Urlaubs einem Bekannten zur Verfügung gestellt, der auch den Internetanschluss hatte nutzen können. Es war indessen nicht bekannt, ob dieser die Rechtsverletzung begangen hatte.

Das AG München hat vor diesem Hintergrund die Klage vollumfänglich abgewiesen. Ein Nachweis der Täterschaft des Beklagten war nicht zu führen. Ferner sah das Gericht auch eine Störerhaftung des Beklagten als nicht gegeben an und führte hierzu knapp wie folgt aus:

„Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagtenpartei vor der angeblichen Begehung der streitigen Urheberrechtsverletzung Veranlassung gehabt hätte, auf Dritte dahin einzuwirken, dass solche unterlassen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.“

Bezug genommen ist damit auf die Verletzung von Belehrungs- oder Überwachungspflichten – solche bestehen nach der Entscheidung eben nicht ohne Anlass.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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