Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern - insbesondere solche,…
AG München: Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn weitere Familienangehörige den Internetanschluss nutzen konnten
Das AG München hat mit Urteil vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13, entschieden, dass der wegen einer Urheberrechtsverletzung beklagte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits dann nachkommt und sich entlasten kann, wenn er die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs durch Mitteilung weiterer Mitnutzer seines Anschlusses darlegt.
In der Entscheidung stellt das Gericht zutreffend fest, dass durch den Vortrag, dass weitere, insbesondere Familienmitglieder den Anschluss nutzen konnten, der sekundären Darlegungslast genüge getan ist.
Das Gericht wörtlich:
„Zwar trifft den Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass er als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses auch für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (…). diese Vermutung hat der Beklagte jedoch entkräftet, indem vorgetragen hat, während der streitgegenständlichen Zeitspanne hätten sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn über eigene Notebooks die Möglichkeit des Zugriffs auf das Internet gehabt. Damit hat der Beklagte die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass allein ein dritter (nämlich Lebensgefährtin oder Sohn) und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (…). Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig (…) und kann bei lebensnaher Betrachtung vom Beklagten auch nicht erwartet werden.“