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AG München: Keine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG in Altfällen wegen Filesharing
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 07.03.2014, Az. 158 C 15658/13, entschieden, dass keine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG bei Altfällen in Betracht kommt.
In dem konkreten Fall war es um die Kostenerstattung nach Ausspruch einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse gegangen, die sich auf ein Musikalbum bezog. Die Klägerin machte insoweit u.a. einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der angeblich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Euro aus einem Streitwert von 50.000,- Euro geltend.
Der Beklagte hingegen war der Auffassung, dass der Erstattungsanspruch nach § 97a Abs. 3 UrhG jedoch auf Gebühren aus einem Streitwert von 1.000,- Euro begrenzt sei und damit nur 124,- Euro (netto) verlangt werden könnten.
§ 97a Abs. 3 wurde durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefasst und ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Die streitgegenständliche Abmahnung stammte allerdings vom 04.01.2010.
Das AG München gab der Klägerin nur teilweise Recht. Zwar sei die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG nur auf solche Abmahnungen anwendbar, die ab dem 09.10.2013 ausgesprochen würden. Allerdings hielt das AG München den durch die Klägerin angenommenen Streitwert von 50.000,- Euro ebenfalls für zu hoch bemessen und setzte ihn auf 10.000,- Euro fest. Die Anwaltskosten konnten damit lediglich in Höhe von 651,80 Euro begehrt werden.