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AG Meißen: Mieter darf Türspion in Wohnungstür einbauen
Das AG Meißen hat mit Urteil vom 04.12.2017, 112 C 353/17, entschieden, dass Mieter einen Türspion in die Wohnungstür einbauen dürfen und erst nach Mietende verpflichtet sind, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter einen Türspion in eine Wohnungstüre eingebaut und diesen auch auf Aufforderung der Vermieterin nicht wieder entfernt. Die Vermieterin forderte den Mieter sodann auf, den Türspion wieder zu entfernen, da die Standfestigkeit der Tür durch den Einbau beeinträchtigt sei. Ferner führte sie an, dass der Mieter sich auf einen digitalen Türspion beschränken hätte können.
Das Gericht folge der Auffassung der Vermieterin nicht, sondern wertete den Einbau des Türspions als nur geringwertigen Eingriff in die Bausubstanz. Während der Dauer des Mietverhältnisses müsse die Vermieterin diesen Zustand daher dulden, da es sich insoweit um den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handle. Allerdings ist der Mieter verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wieder herzustellen.