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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Meißen: Mieter darf Türspion in Wohnungstür einbauen

Das AG Meißen hat mit Urteil vom 04.12.2017, 112 C 353/17, entschieden, dass Mieter einen Türspion in die Wohnungstür einbauen dürfen und erst nach Mietende verpflichtet sind, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

In dem konkreten Fall hatte ein Mieter einen Türspion in eine Wohnungstüre eingebaut und diesen auch auf Aufforderung der Vermieterin nicht wieder entfernt. Die Vermieterin forderte den Mieter sodann auf, den Türspion wieder zu entfernen, da die Standfestigkeit der Tür durch den Einbau beeinträchtigt sei. Ferner führte sie an, dass der Mieter sich auf einen digitalen Türspion beschränken hätte können.

Das Gericht folge der Auffassung der Vermieterin nicht, sondern wertete den Einbau des Türspions als nur geringwertigen Eingriff in die Bausubstanz. Während der Dauer des Mietverhältnisses müsse die Vermieterin diesen Zustand daher dulden, da es sich insoweit um den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handle. Allerdings ist der Mieter verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wieder herzustellen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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