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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Landshut weist Filesharing-Klage der Kanzlei FAREDS ab

Das AG Landshut hat mit Urteil vom 28.11.2014, Az. 10 C 1392/14, eine Filesharing-Klage der Kanzlei FAREDS abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: der Beklagte war im Jahr 2011 durch die Kanzlei FAREDS aus Hamburg im Auftrag einer bekannten Rechteinhaberin gemahnt worden, weil über seinen Internetanschluss ein Musiktitel verbreitet worden sein soll. Der Beklagte gab sodann zum damaligen Zeitpunkt eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die pauschal für Schadenersatz und Anwaltskosten eingeforderten 450,- Euro auszugleichen. Stattdessen leistete der Beklagte auf Anraten seiner Rechtschutzversicherung lediglich eine anteilige Zahlung in Höhe von 100,- Euro. Dies wollte die später klagende Rechteinhaberin so nicht hinnehmen und beantragte einen Mahnbescheid, dem nicht widersprochen wurde. Erst gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte in eigener Person Einspruch ein und wandte sich sodann an unsere Kanzlei.

Im Verfahren begehrte die Klägerin die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids, hingegen der Beklagte dessen Aufhebung. Im Rahmen der Verteidigung wurde vorgetragen, dass der Beklagte den Internetanschluss nicht allein nutze, sondern dass neben ihm seine Ehefrau sowie die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Söhne des Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Dieser Vortrag war – nachdem die Familienmitglieder des Beklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten – ausreichend, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Das AG Landshut wörtlich:

„Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beklagte hierdurch seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist. Es hätte insoweit der Klägerin oblegen, einen Nachweis dafür zu führen, dass die drei übrigen „Tatverdächtigen“ tatsächlich als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat zwar die drei Familienmitglieder als Zeugen benannt, diese haben jedoch vor Gericht nach entsprechender Belehrung berechtigt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die anschließende Einvernahme des Beklagten als Partei hat keine neuen Erkenntnisse erbracht. Der Beklagte hat vielmehr auch in seiner Einvernahme als Partei an seinem bisherigen Sachvortrag uneingeschränkt festgehalten.

Nach alledem kann das Gericht nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen bzw. wegen einer nicht ausreichenden Beaufsichtigung seiner zwei minderjährigen Söhne für diese einzustehen hat. Der Vollstreckungsbescheid war daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben und die Klage abzuweisen.“

In dem Verfahren war ferner Widerklage auf Rückzahlung der vorgerichtlich durch den Beklagten gezahlten 100,- Euro erhoben worden. Auch die Widerklage hat das Amtsgericht Landshut aber abgewiesen:

„Der Beklagte kann nicht die vorgerichtlich gezahlten 100,- Euro von der Beklagten zurückverlangen. Dem eigenen Vortrag nach hat der Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisung des Betrages gewusst, dass eine Rechtspflicht zur Zahlung nicht besteht. Er gab an, lediglich auf Anraten seiner Rechtschutzversicherung gehandelt zu haben, um eine langwierige, möglicherweise gerichtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin zu vermeiden. Eine Rückforderung scheitert daher an § 814 BGB.“

Die Entscheidung des Gerichts ist in zweierlei Hinsicht interessant: zum einen folgt das Amtsgericht Landshut vollständig der Rechtsprechung des BGH. Zum anderen zeigt die Entscheidung, dass eine anlasslose Zahlung in Höhe von 100,- Euro – so wie sie oft von juristischen Laien, Rechtschutzversicherungen, Verbraucherzentralen oder auch unerfahrenen Anwälten angeraten wird – verlorenes Geld ist. Eine Rückforderung ist dem Gesetz nach ausgeschlossen, wenn der leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Insoweit lässt sich sicherlich darüber streiten, ob eine im Urheberrecht unerfahrene Privatperson, die auf Anraten ihrer Rechtsschutzversicherung besonders im Hinblick auf eine im Jahr 2011 größtenteils unklare Rechtslage die Zahlung geleistet hat, wirklich gewusst hat, dass eine Verpflichtung zu dieser Leistung nicht bestand. Andererseits zeigt sich daraus eben auch, fachkundige Hilfe in derartigen Verfahren unbedingt notwendig ist.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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