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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Köpenick: Wann der Mieter die Rechtsanwaltskosten des Vermieters bei Mieterhöhung tragen muss

Das AG Köpenick hat mit Urteil vom 04.09.2018, 7 C 199/18, entschieden, dass Vermieter, die einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Mieterhöhung beauftragen, in bestimmten Fällen Anspruch auf Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten haben können.

In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter, vertreten durch seine Hausverwaltung, ein näher begründetes Mieterhöhungsverlangen an seinen Mieter gesendet. Der Mieter gab die geforderte Zustimmungserklärung nicht innerhalb der in § 558b Abs. 2 BGB genannten Frist ab, so dass die Hausverwaltung nochmals hierzu aufforderte.

Nachdem auch dies erfolglos blieb, beauftragte der Vermieter einen Rechtsanwalt, der den Anspruch auf Zustimmung der Mieterhöhung außergerichtlich durchsetzen sollte. Ebenso wurden von dem Mieter die Kosten der Rechtsverfolgung, die durch Beauftragung des Rechtsanwalts angefallen waren, beansprucht.

Der Mieter blieb indessen weiterhin untätig, so dass der Vermieter letztlich Klage auf Zustimmung und Kostenerstattung erhob.

Der Mieter vertrat hierbei insbesondere die Auffassung, dass er zur Kostenerstattung nicht verpflichtet sei, da die Angelegenheit mangels Schwierigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gemacht hätte.

Das Gericht entschied jedoch entgegen der Auffassung des Mieters. Der Mieter müsse die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verzugsschaden erstatten, da er sich spätestens seit der Mahnung durch die Hausverwaltung in Verzug befunden habe. In einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zu beauftragen, könne nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewertet werden, insbesondere, wenn diese hauptsächlich das Ziel verfolge, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Letztlich habe der Mieter die gerichtliche Auseinandersetzung durch seine Untätigkeit geradezu provoziert.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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