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AG Köln: Fliegender Gerichtsstand auch bei isolierter Geltendmachung von Abmahnkosten
Das AG Köln hat mit Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06, entschieden, dass der so genannte fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann gegeben ist, wenn lediglich Annexansprüche (Schadensersatz, Abmahnkosten) geltend gemacht werden.
Die Begründung des Gerichts: „Das Amtsgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Im Hinblick auf die geltend gemachte unerlaubte Handlung – Verbreitung des streitgegenständlichen Lichtbildes im Internet unter Verletzung eines Lizenzrechtes – ist die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Köln aus dem Gesichtspunkt des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ gegeben. Da sich zudem der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO – nicht nur auf die Feststellung der Rechtsgutverletzung sondern auch auf Annexansprüche wie Schadensersatz, Auskunft, Unterlassung und Kostenerstattung bezieht, ist das Amtsgericht Köln auch für die hier streitigen Kostenerstattungsansprüche für Abmahnung und Abschlussschreiben sowie für den Lizenzschadensersatzanspruch zuständig.“